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Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer Kommanditbeteiligung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 96/01 vom 13.09.2001

Rechtsgebiete:GG, KostO
Schlagworte:Notarkostenbeschwerde, Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer Kommanditbeteiligung
Stichwort:Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer Kommanditbeteiligung
Leitsatz:1. Im Notarkostenbeschwerdeverfahren hat das Landgericht alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

2. Die Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ist allen Beteiligten mitzuteilen.

3. Wird der Anteil eines Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen veräußert, ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts vom Aktivvermögen der Gesellschaft auszugehen; hiervon dürfen die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nicht abgezogen werden.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 96/01




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