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Bestimmung des Geschäftswertes von GmbH-Anteilen nach § 19 KostO

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Beschluss, 32 Wx 110/05 vom 28.10.2005

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Bestimmung des Geschäftswertes von GmbH-Anteilen nach § 19 KostO
Stichwort:Bestimmung des Geschäftswertes von GmbH-Anteilen nach § 19 KostO
Leitsatz:1. Nicht vinkulierte GmbH - Anteile sind nach § 19 Abs. 1 KostO regelmäßig nach dem sog. Berliner Verfahren, das in gleicher Weise den Unternehmenssubstanzwert als auch den Ertragswert berücksichtigt, unter Abzug eines angemessenen Abschlags zu bewerten. Liegen konkrete höhere Kaufangebote vor, sind diese zu berücksichtigen.

2. Bestehen bei vinkulierten GmbH - Anteilen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgesellschafter die Anteilsveräußerung genehmigen oder dass der Verkauf des gesamten Unternehmens geplant ist, so ist für die Schätzung des Geschäftswertes nach § 19 Abs. KostO die Höhe des gesellschaftsrechtlich zu bestimmenden Abfindungsbetrages bei Austritt aus der Gesellschaft maßgebend. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt, entspricht der Abfindungsbetrag dem anteiligen Unternehmenswert, so dass die Bewertung nach Nr. 1 vorzunehmen ist. Ist aber im Gesellschaftsvertrag ein Verfahren für die Ermittlung der Abfindung in wirksamer Weise bestimmt, so ist diese für die Schätzung maßgebend, sofern der bestimmte Abfindungsbetrag nicht nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten eine unangemessen niedrige Abfindung ergeben und deshalb anzupassen ist. Etwaige Chancen, durch Verhandlungen eine höhere Abfindung zu erreichen, oder Maßnahmen der willkürlichen Verfälschung des Ertragswerts durch verdeckte Gewinnausschüttungen können durch angemessene Zuschläge zu den ermittelten Abfindungsbeträgen berücksichtigt werden.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 32 Wx 110/05




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