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JuraForum.deUrteileSchlagwörterBBestimmung der Disziplinarmaßnahme durch Gesamtwürdigung 

Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch Gesamtwürdigung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 B 63.08 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:GG, BDG, VwGO
Schlagworte:Behördliches Disziplinarverfahren, Einleitungsvermerk, Dienstvorgesetzter, Dienstpflicht zur unverzüglichen Einleitung nach Kenntnis vom Verdacht eines Dienstvergehens, Ermittlungen vor Verfahrenseinleitung, Schutzfunktion des Disziplinarverfahrens, Inhalt der Disziplinarklageschrift, Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch Gesamtwürdigung, Regeleinstufung, erhebliche Verzögerung der Verfahrenseinleitung als mildernder Umstand
Stichwort:Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch Gesamtwürdigung
Leitsatz:Die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann.

Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG bekannt wird.

Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist regelmäßig als mildernder Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 B 63.08




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