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JuraForum.deUrteileSchlagwörterBBestimmung der Disziplinarmaßnahme durch das Revisionsgericht 

Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch das Revisionsgericht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 9.06 vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:BDG, VwGO, StGB
Schlagworte:Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte, Zugriffsdelikt, Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild des Beamten, Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände, anerkannte Milderungsgründe, Grundsatz "in dubio pro reo", erheblich verminderte Schuldfähigkeit, endgültiger Vertrauensverlust, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch das Revisionsgericht, Spruchreife
Stichwort:Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch das Revisionsgericht
Leitsatz:Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 <258 ff.>). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen.

Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie indiziert bei Zugriffsdelikten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt.

Im Fall der Spruchreife kann das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht selbst auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 9.06




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