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Bestimmtheitsgrad

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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 13.04 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Flächennutzungsplan, Darstellungen des -, Grundzüge, Nutzungsbeschränkung, Grenzwerte, Bestimmtheitsgrad, gesamträumliches Entwicklungskonzept, Entwicklungsgebot, Bebauungsplan, Außenbereich, Landwirtschaft, öffentliche Belange, nachvollziehende Abwägung, planerische Abwägung, Summenpegel
Stichwort:Bestimmtheitsgrad
Leitsatz:Der Flächennutzungsplan darf bei der Darstellung der Art der Bodennutzung nicht über Grundzüge hinausgehen.

Welche Darstellungen zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, hängt nicht von dem Grad ihrer Bestimmtheit, sondern davon ab, ob sie den Bezug zur jeweiligen städtebaulichen Konzeption "für das ganze Gemeindegebiet" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wahren. Unter dieser Voraussetzung können auch Grenzwerte für Geruchsimmissionen festgelegt werden.

Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung steuern, darf sie sich grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken.

Der Flächennutzungsplan darf für den Außenbereich nicht aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten.

Auch im Flächennutzungsplan genau festgelegte Immissionsgrenzwerte unterliegen der nachvollziehenden Abwägung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 13.04




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