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Bestimmtheit von Gebührenbescheiden

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 8 BV 05.1918 vom 22.11.2006

Rechtsgebiete:GG, BV, BayStrWG, BauGB, KAG, AO, BGB, WEG
Schlagworte:Sondernutzung, materiell bürgerlich-rechtliche Sondernutzung in öffentlich-rechtlichem Gewand, Ermächtigungsgrundlage für Sondernutzungsgebührensatzungen, Verhältnis zum Kommunalabgabengesetz, gesamtschuldnerische Haftung für Sondernutzungsgebühren bei Wohnungseigentümergemeinschaften (verneint), Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld im Sondernutzungsgebührenrecht, Gebührenmaßstäbe, Abstufung von Sondernutzungsgebühren, Bestimmtheit von Gebührenbescheiden, Verwirkung, Vertrauensschutz bei langjähriger Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren (verneint)
Stichwort:Bestimmtheit von Gebührenbescheiden
Leitsatz:1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05) die Gemeinschaft selbst.

2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.

3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.

4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 8 BV 05.1918



BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 65.05 vom 11.11.2005

Rechtsgebiete:VwGO, WEG, AO, BGB
Schlagworte:Grundbesitzabgaben, Bestimmtheit von Gebührenbescheiden, Auslegung von Verwaltungsakten, Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen, Wohnungseigentümer, Haftung als Gesamtschuldner, Verwalter als Adressat von Bescheiden, Empfangsvollmacht, Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, Erlass einer Gebührenforderung, Unbilligkeit
Stichwort:Bestimmtheit von Gebührenbescheiden
Leitsatz:1. Bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt.

2. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005 S. 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 65.05


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