JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bestimmtheit einer Veränderungssperre
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, GO |
| Schlagworte: | Normenkontrollanträge gegen Veränderungssperren, Stufenklage, Anforderungen an einen Satzungsbeschluss, "nachträgliche Genehmigung" einer Satzung durch den Gemeinderat als Satzungsbeschluss, Bekanntmachung einer Veränderungssperre, Bestimmtheit einer Veränderungssperre, Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften des § 14 BauGB im Satzungstext, Erlass einer Veränderungssperre durch den ersten Bürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung, Voraussetzungen einer dringlichen Anordnung, Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht, Dringlichkeit in sachlicher Hinsicht Sachgebiete: Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist, Bayerisches Abgrabungsgesetz |
| Stichwort: | Bestimmtheit einer Veränderungssperre |
| Leitsatz: | 1. Das Recht des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO), erfasst auch den Erlass einer Veränderungssperre. 2. Die Dringlichkeit einer Angelegenheit in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde dringlich geworden ist. 3. Je gebundener und unbedeutender eine an sich in die Zuständigkeit des Gemeinderats (oder eines Ausschusses) fallende Angelegenheit ist, desto eher kann sie vom ersten Bürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine solche Entscheidung in Betracht. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 05.300 | |
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