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Bestimmtheit des Verwaltungsaktes

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 11 VR 4.98 vom 26.08.1998

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, BbG, AEG
Schlagworte:Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges, Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, Anhörungsverfahren, Akteneinsicht, Ermittlungspflicht, Amtshilfepflicht, Bestimmtheit des Verwaltungsaktes, Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange, Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, "Teilentwidmung" einer Bahnanlage, Funktionslosigkeit, Vorbelastung abzuwägender Belange, Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erheblichkeit von Abwägungsmängeln, Offensichtlichkeit, Einfluß auf Abwägungsergebnis, Einwendungsausschluß, besondere privatrechtliche Titel, Interessenabwägung
Stichwort:Bestimmtheit des Verwaltungsaktes
Leitsatz:Leitsätze:

Das aus den §§ 29, 72 Abs. 1 VwVfG folgende Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Gewährung von Akteneinsicht betrifft nur die von der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten.

§ 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG überläßt es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet.

Die Amtshilfepflicht von Behörden (§ 4 Abs. 1 VwVfG) und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG) dienen nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben.

Der dauernde Übergang vom zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 10, § 14 Abs. 4 Buchst. d, § 44 Buchst. a des Bundesbahngesetzes betraf lediglich den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber ihre planungsrechtliche Qualität. Soweit der Träger des Vorhabens trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt er - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko.

Beschluß des 11. Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 11 VR 4.98




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