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Bestimmtheit der Tat im Auslieferungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ausl. 86/02 vom 14.02.2003

Rechtsgebiete:EU-AuslÜbk, EuAlÜbk, IRG
Schlagworte:Auslieferung, unmittelbarer Geschäftsweg, Spezialitätsgrundsatz, Bestimmtheit der Tat im Auslieferungsverfahren
Stichwort:Bestimmtheit der Tat im Auslieferungsverfahren
Leitsatz:1. Liegt einem Auslieferungsersuchen keine hinreichend bestimmte Tat in prozessualen Sinne zugrunde, so ist die Auslieferung unzulässig, da die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht gewährleistet werden kann.

2. Im Auslieferungsverkehr mit der Republik Österreich können ergänzende Unterlagen im unmittelbaren Geschäftsweg bei den jeweiligen Justizbehörden angefordert und übermittelt werden.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 86/02




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