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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 79/05 vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Bestimmtheit, Briefmarkenplan, Festsetzung des Bplans, Bestimmtheit der, Normenkontrolle, Antragsbefugnis
Stichwort:Bestimmtheit der
Leitsatz:Der Wunsch des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks, in ein Baugebiet (hier: u. a. Sondergebiet für Lebensmittel) einbezogen zu werden, ist nur in Ausnahmefällen abwägungsrelevant und begründet dementsprechend nicht stets die Normenkontrollantragsbefugnis. Das gilt auch, wenn beide Grundstücke im Bereich ein und desselben Bebauungsplanes liegen und dieser lediglich für die benachbarten Flächen geändert werden soll. In diesem Fall muss der Nachbar (späterer Normenkontrollantragsteller) ebenfalls geltend machen können, die Planänderung begründe zu seinem Nachteil bewältigungsbedürftige Spannungen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 79/05



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 93/07 vom 28.03.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, WHG
Schlagworte:Festsetzung des Bplans, Bestimmtheit der, Flächenbezogener Schallleistungspegel, Raumordnung, Ziele, Schallleistungspegel, Überschwemmungsgebiet
Stichwort:Bestimmtheit der
Leitsatz:1. § 31b WHG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) ist nicht auf Überschwemmungsgebiete anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten festgesetzt worden waren (wie BayVGH, Urt. v. 30.7.2007 - 15 N 06.741 -, ZUR 2007, 597 = ZfBR 2008, 52 = BauR 2008, 66).

2. Schon § 32 Abs. 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl. I S. 3245) schränkt unabhängig vom Umfang, in dem das geschehen soll, die Überplanung gesetzlicher und natürlicher Überschwemmungsgebiete ein (Modifikation der Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 15.5.2003 - 1 KN 3008/01 -, BauR 2003, 1524 = BRS 60 Nr. 233; Urt. v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98 -, UPR 2000, 396 = ZfBR 2000, 573 = BRS 63 Nr. 63).

3. Zur Bestimmtheit immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel.

4. Zur Abwägungsgerechtigkeit eines Gewerbegebietes, mit dem die Gemeinde die hohe Auspendlerquote reduzieren will.

5. Bei der Standortauswahl darf die Gemeinde auf Vorarbeiten Dritter zurückgreifen.

6. "Nichtprivilegierte Wohngrundstücke" im Außenbereich haben bei einer Beplanung ihrer näheren Umgebung selbst dann grundsätzlich nur Anspruch auf denjenigen Lärmschutz, den Grundstücke im Misch-/Dorfgebiet beanspruchen können, wenn sie bisher in "idyllischer Lage" waren.

7. Es kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde die Höhe baulicher Anlagen im Verhältnis zur Oberkante von Erschließungsanlagen bestimmt, ohne deren Höhe durch Abgaben üNN festzulegen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 93/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 184/02 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BauGB, NGO
Schlagworte:Abwägung, Bebauungsplan, vorhabenbezogener, Bebauungsplan, Änderung nach Auslegung, Durchführungsvertrag, Entwicklungsgebot, Festsetzung des Bebauungsplans, Bestimmtheit der, Heilung von Verfahrensfehlern, Stadtbezirksrat, Anhörung, Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, keine Bindung an BauNVO
Stichwort:Bestimmtheit der
Leitsatz:1. Läßt sich das Maß der baulichen Nutzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur aus dem Lageplan ohne Maßangaben entnehmen, kann eine starke Verkleinerung des Lageplans (hier: 4,3 cm = 46,2 m) und die Stärke der Begrenzungslinien der bebaubaren Fläche zu Ungenauigkeiten führen, die zur Unbestimmtheit des Bebauungsplans führen.

2. Der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan darf keine gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan engeren Festsetzungen treffen, wohl aber weitere.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 184/02


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