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Bestellung im Jugendstrafverfahren

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OLG-HAMM – Urteil, 3 Ss 1163/02 vom 14.05.2003

Rechtsgebiete:JGG, StPO
Schlagworte:Pflichtverteidiger, Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat, Unfähigkeit der Selbstverteidigung
Stichwort:Bestellung im Jugendstrafverfahren
Leitsatz:1. Im Jugendstrafverfahren gelten hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat dieselben Grundsätze wie im allgemeinen Strafrecht.

2. Auch im Jugendstrafverfahren ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich erst bei einer Straferwartung von einem Jahr erforderlich. Allerdings kann, wenn eine Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und mehr droht, nicht allein auf die rechnerische Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr, in welchem Umfang sich die neu zu verhängende Einheitsjugendstrafe faktisch auf das Leben des Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirkt.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 Ss 1163/02




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