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Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 33/04 vom 06.02.2004

Rechtsgebiete:FGG
Schlagworte:Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren, Unanfechtbarkeit für den Betroffenen
Stichwort:Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren
Leitsatz:1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigen kommt nach § 67 Abs. 1 Satz 6 nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zugleich die Interessen eines anderen Verfahrensbeteiligten wahrnimmt und deshalb ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist.

2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden (im Anschluss an BGH, FamRZ 2003, 1275). Ob etwas anderes gilt, wenn es an jeglicher verfahrensrechtlicher Grundlage für die Bestellung fehlt, wird offen gelassen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 33/04




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