JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bestellung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan oder nur zum Interessenausgleich
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG |
| Schlagworte: | Bestellung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan oder nur zum Interessenausgleich, Auswahl des Vorsitzenden |
| Stichwort: | Bestellung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan oder nur zum Interessenausgleich |
| Leitsatz: | 1) Es obliegt dem Ermessen der Einigungsstelle, die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan miteinander zu verbinden oder auch nicht. Hieraus folgt, dass für den Fall, dass auch nur eine der Betriebsparteien im Bestellungsverfahren gem. § 98 ArbGG eine gemeinsame Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan im Rahmen einer Einigungsstelle erstrebt, das Arbeitsgericht einem hierauf gerichteten (Wider-) Antrag zu entsprechen und eine Einigungsstelle zu beiden Regelungsgegenständen zu bestellen hat. 2) Das von d. jeweiligen Bet. zu 1) für die Einsetzung ihres/seines Wunschkandidaten angeführte "Müller-Prinzip" (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst) ist kein in jedem Fall taugliches Auswahlkriterium. Als rein formales Argument erleichtert es dem Gericht zwar die Auswahlentscheidung; eine entsprechende Praxis birgt aber die auf der Hand liegende Gefahr, dass die Betriebsparteien aus steter Sorge, beim Bestellungsverfahren nur "zweiter Sieger" zu werden, die Verhandlungen im Vorfeld einer Einigungsstelle nicht mit der notwendigen Unbefangenheit und Intensität durchführen. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 16 TaBV 2393/05 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG |
| Schlagworte: | Bestellung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan oder nur zum Interessenausgleich, Auswahl des Vorsitzenden |
| Stichwort: | Bestellung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan oder nur zum Interessenausgleich |
| Leitsatz: | 1) Es obliegt dem Ermessen der Einigungsstelle, die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan miteinander zu verbinden oder auch nicht. Hieraus folgt, dass für den Fall, dass auch nur eine der Betriebsparteien im Bestellungsverfahren gem. § 98 ArbGG eine gemeinsame Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan im Rahmen einer Einigungsstelle erstrebt, das Arbeitsgericht einem hierauf gerichteten (Wider-) Antrag zu entsprechen und eine Einigungsstelle zu beiden Regelungsgegenständen zu bestellen hat. 2) Das von d. jeweiligen Bet. zu 1) für die Einsetzung ihres/seines Wunschkandidaten angeführte "Müller-Prinzip" (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst) ist kein in jedem Fall taugliches Auswahlkriterium. Als rein formales Argument erleichtert es dem Gericht zwar die Auswahlentscheidung; eine entsprechende Praxis birgt aber die auf der Hand liegende Gefahr, dass die Betriebsparteien aus steter Sorge, beim Bestellungsverfahren nur "zweiter Sieger" zu werden, die Verhandlungen im Vorfeld einer Einigungsstelle nicht mit der notwendigen Unbefangenheit und Intensität durchführen. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 16 TaBV 99/06 | |
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