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Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin trotz Widerrufs der Bestellung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 181/97 vom 16.09.1998

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, Sächsisches Schulgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost
Schlagworte:Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin trotz Widerrufs der Bestellung
Stichwort:Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin trotz Widerrufs der Bestellung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Wird eine angestellte Lehrerin durch Verwaltungsakt zur Schulleiterin im Sinne des § 41 Sächsisches Schulgesetz bestellt, kommt spätestens durch die Aufnahme dieser Tätigkeit eine entsprechende Änderung ihres Arbeitsvertrages zustande.

2. Durch Verwaltungsakt können einer angestellten Schulleiterin nur die Leitung einer bestimmten Schule und die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse, nicht aber ihre entsprechende arbeitsrechtliche Stellung entzogen werden.

Aktenzeichen: 5 AZR 181/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 16. September 1998
- 5 AZR 181/97 -

I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 15 Ca 8499/95 -
Urteil vom 22. Juli 1996

II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 867/96 -
Urteil vom 12. Februar 1997
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 181/97




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