JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bestechung
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO, VAG |
| Stichwort: | Bestechung |
| Leitsatz: | Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. |
| Volltext: BGH - Urteil, 5 StR 263/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Stichwort: | Bestechung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BGH - Urteil, 5 StR 600/07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Beweiserleichterung für vorverfolgten Asylantragsteller hinsichtlich begründeter Verfolgungsfurcht trotz Fluchtalternative in andere Regionen des Herkunftslandes, Gleichstellung von rechtskräftiger bundesverwaltungsgerichtlicher Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten mit unanfechtbarer Anerkennung des Stammberechtigten, Auswirkungen der gleichzeitigen gerichtlichen Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung eines Ehegatten auf den Asylantrag des anderen Ehegatten im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes |
| Stichwort: | Bestechung |
| Leitsatz: | 1. Dem im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vorverfolgten Asylantragsteller kommt die Beweiserleichterung nach dieser Bestimmung auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. 2. a) Der unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigten, die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG für die Gewährung von Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten erforderlich ist (vgl. § 26 Abs. 4 AsylVfG), steht eine rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Anerkennung des Stammberechtigten gleich. b) Dieser Anforderung ist im Revisionsverfahren ausnahmsweise auch dann Genüge getan, wenn das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig abschließend über die Asylanträge der Ehegatten entscheidet und die Verpflichtung zur Anerkennung des Stammberechtigten zugleich mit der Entscheidung über den Asylantrag des Ehegatten rechtskräftig wird. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 21.08 | |
| Rechtsgebiete: | StAG, SGB XII |
| Schlagworte: | Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Vertretenmüssen einer wesentlichen Erhöhung des Leistungsbezuges, Selbstständige und eigenverantwortliche Prüfung eines Obligenheitsverstoßes des Einbürgerungsbewerbers durch die Einbürgerungsbehörde hinsichtlich dessen Altersvorsorge durch Einsatz seiner Arbeitskraft, Beurteilung der grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens, Einstehen eines Einbürgerungsbewerbers für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren |
| Stichwort: | Bestechung |
| Leitsatz: | 1. Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) kann einem Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch dann entgegenstehen, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich eine wesentliche Erhöhung des Leistungsbezuges zu vertreten hat. 2. Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in einem solchen Maße gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen, verstoßen hat, dass ihm Fernwirkungen auf die spätere Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch zuzurechnen sind. 3. Ein Einbürgerungsbewerber hat in Fällen, in denen die grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu beurteilen sind, erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. 4. Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 22.08 | |
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