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Bestattungspflicht

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 PA 87/09 vom 26.06.2009

Rechtsgebiete:BestattG, NVwVG, SGB XII, ZPO
Schlagworte:Bestattung, Bestattungskosten, Bestattungspflicht, Heranziehung, Leistungsbescheid, Nachrang, Vermögensverzeichnis, Vollstreckung
Stichwort:Bestattungspflicht
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem vorrangig Bestattungspflichtigen die Kosten nicht zu erlangen sind.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 PA 87/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LB 55/07 vom 01.08.2008

Rechtsgebiete:BGB, BestattG, Nds.SOG
Schlagworte:Ausnahme, Ausnahmefall, Bestattung, Bestattungskosten, Bestattungspflicht, Gewohnheitsrecht, Sorgerecht, Sorgerechtsentzug, Sorgerechtsübertragung
Stichwort:Bestattungspflicht
Leitsatz:Nach dem im Jahr 2005 noch geltenden Landesgewohnheitsrecht entfiel die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht eines Kindes nicht dadurch, dass anläßlich der Scheidung seiner Eltern das Sorgerecht nicht auf den nunmehr verstorbenen Elternteil übertragen worden war.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LB 55/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 PA 23/08 vom 13.05.2008

Rechtsgebiete:BestattG, VwGO
Schlagworte:Bestattung, Bestattungspflicht, Klagebefugnis
Stichwort:Bestattungspflicht
Leitsatz:Hat gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG die Gemeinde eine Bestattung veranlaßt und dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BestattG Art und Ort der Bestattung bestimmt, so steht einem Dritten, der weder nach § 8 Abs. 3 BestattG bestattungspflichtig noch zivilrechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist, sich aber als Sachwalter der Interessen des Verstorbenen versteht, kein Recht auf eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu, ob die Entscheidung über Art und Ort der Bestattung rechtmäßig gewesen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 PA 23/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1471/07 vom 15.11.2007

Rechtsgebiete:BestattG, PolG, BGB
Schlagworte:Bestattungspflicht, unmittelbare Ausführung, Kostenerstattung, Mehrheit von Pflichtigen, Ermessensentscheidung, Ausgleichsanspruch, Gesamtschuld, Geschäftsführung ohne Auftrag, Trauerfeier
Stichwort:Bestattungspflicht
Leitsatz:1. Sind mehrere Angehörige gleichrangig bestattungspflichtig, ist die Bestattungsbehörde nicht verpflichtet, alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostenerstattung nach § 31 Abs. 2 BestattG heranzuziehen. Sie kann im Rahmen ihres Ermessens die Kosten nur von einem Bestattungspflichtigen fordern und diesen darauf verweisen, einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Pflichtigen geltend zu machen.

2. Kosten für eine Trauerfeier sind nicht nach § 31 Abs. 2 BestattG erstattungsfähig (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1471/07


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