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THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 ZKO 219/01 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:BSHG, WoZuG
Schlagworte:Kostenerstattung, Spätaussiedler, Übergangswohnheim, Wohnortzuweisung, Umzug, örtlicher Sozialhilfeträger, Rechtsänderung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Schutzwürdigkeit, Bestandsinteresse
Stichwort:Bestandsinteresse
Leitsatz:1. Auf ein sog. Bestandsinteresse aus der zeitweiligen Geltung von § 3a WoZuG 1996, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem Aufenthaltswechsel eines Spätaussiedlers auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe beschränkt, kann sich der örtliche Träger der Sozialhilfe gegenüber der späteren, rückwirkenden Einschränkung des Anwendungsbereichs auf nach bestimmten Stichtagen eingereiste Spätaussiedler (§ 6 WoZuG 1997, § 5 WoZuG 2000) nicht berufen.

2. Schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage kann zwischen Behörden, die kraft öffentlichen Rechts Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein (i.A. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3.00 - FEVS 53, 200 = NVwZ-RR 2002, 284).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 ZKO 219/01




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