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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KN 49/07 vom 15.05.2009

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Belange, avifaunistische, Bestandsaufnahme, Denkmalschutz, Einzelhäuser, Flächennutzungsplan, Kartierung, Landschaftsbildbewertung, Normenkontrolle, Rechtsschutzbedürfnis, Schutzabstand, Windenergie
Stichwort:Bestandsaufnahme
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 KN 49/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 14/07 vom 09.07.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, FStrG, InfraPlBeschlG, VerkplanbeschlG, BNatSchG, EGV, BImSchG
Schlagworte:Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, oberster Gerichtshof, Revisionsgericht, sachlicher Grund, Verkehrsprojekte, Straßenbauvorhaben, Verfahrensbeschleunigung, bundesstaatliches Interesse, unzulässige Rechtsausübung, Rechtsmissbrauch, Sperrgrundstück, Einwendung, Darlegungslast, Detailliertheit, Artenschutz, Bestandsaufnahme, Ermittlungstiefe, Bewertung, FFH-Gebietsschutz, wissenschaftliche Erkenntnisse, gerichtliche Kontrolle, Prüfungsmaßstab, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, Verbotstatbestand, Zugriffsverbote, Tötungsverbot, Kollisionsverluste, Kollisionsrisiko, signifikante Erhöhung, Individuenbezug, Populationsbezug, Befreiung, Abweichungsprüfung, objektive Befreiungslage, Begründung, Begründungsmangel, Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit, Fehlerbehebung, Heilung, Planergänzung, Alternativenprüfung, Trassenvarianten, Grobanalyse, Risiko, Heilquellenschutz, Untersuchungstiefe, finanzieller Aufwand, straßenentwurfstechnische Beurteilung, Netzfunktion, Planungsziel, Lückenschluss, Lärmschutz, Verkehrsprognose, Schwerlastverkehr, Lkw-Anteil
Stichwort:Bestandsaufnahme
Leitsatz:1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.

3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.

4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.

5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.

6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i.S.v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG.

8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.

9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 14/07

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 1080/03 vom 24.11.2003

Rechtsgebiete:BNatSchG, BauGB, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Anpassung, Artenschutz, Bestandsaufnahme, Erholung, Klima, Normenkontrolle, Tierwelt, Ziele der Raumordnung
Stichwort:Bestandsaufnahme
Leitsatz:Natureingriffe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind von artenschutzrechtlichen Verboten nicht freigestellt.

Für die Erholungseignung einer Landschaft kommt es auf Gesichtspunkte wie Stille, Tiefe, Vielfalt, nahe Erreichbarkeit, Freiheit von störenden Fremdkörpern und frische Luft an.

Ein Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Straße im Regionalen Grünzug kann wegen Beeinträchtigung der Freiraumerholung und der klimatischen Verhältnisse die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung verfehlen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 1080/03

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 4010/97 vom 31.05.2001

Rechtsgebiete:BauGB, Hess. LplG, ROG 1997
Schlagworte:Abwägungsmaterial, Anpassungspflicht, Bebauungsplan, Bestandsaufnahme, Tierwelt, Landschaftsplanung, Landschaftsschutzgebiet, raumbedeutsames Vorhaben, regionaler Grünzug, Straßenbauvorhaben, Ziele der Raumordnung und Landschaftsplanung, Zielqualität
Stichwort:Bestandsaufnahme
Leitsatz:Ein Straßenbauvorhaben von 1 km Länge und mehr und der Funktion einer Verbindungsstraße zwischen einer Bundes- und einer Landesstraße mit einem nicht unerheblichen Anteil an überörtlichem Verkehr ist sowohl raumbeanspruchend, als auch raumbeeinflussend und damit raumbedeutsam.

Planaussagen über die Nutzung im Landschaftsschutzgebiet und im regionalen Grünzug haben im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1995 Zielqualität im Sinne des § 2 Nr. 2 ROG 1997.

Ein Straßenbauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet und im regionalen Grünzug im Geltungsbereich des RROP-S 1995, das in den Flächennutzungsplan aufgenommen ist, verstößt gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung und unterliegt der Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB.

Vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans muss eine entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung insoweit aufgehoben worden sein, als sie von ihm und seiner Durchsetzung betroffen wird (Hess. VGH, U. v. 27.07.1988 - 3 UE 1870/84 - ESVGH Bd. 38, 310).

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans mit integriertem Landschaftsplan stellt es einen Abwägungsfehler dar, wenn bei der Landschafts- und Bebauungsplanung die bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderliche Bestandsaufnahme der Tierwelt fehlt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 N 4010/97


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