JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bestätigung
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, BGB |
| Schlagworte: | Schuldanerkenntnis, konstitutives Schuldanerkenntnis, Arbeitslohn, Abrechnung, Bestätigung, Auslegung, Schuldbeitritt |
| Stichwort: | Bestätigung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 452/08 | |
| Rechtsgebiete: | DDR-BauZVO, BauGB, Thüringisches Notgesetz |
| Schlagworte: | Bauvorbescheid, Vorbescheid, Bebauungsplan, qualifiziert, Überleitung, Bestätigung, Beschluss, Genehmigung, Aufsichtsbehörde, Stadtverordnetenversammlung, Beschlussvorlage, Vorlage, Festsetzung, zeichnerisch, textlich, Bauplanordnung, Baustufe, Abwägungsvorgang, Notgesetz, Inhalt, Nutzung, Art, Maß, Grünfläche, Anlagen, Grünanlagen, Baufluchtlinie, Straßenfluchtlinie, obsolet, funktionslos, Grünzug, Ausnahme, Befreiung, planerische Konzeption |
| Stichwort: | Bestätigung |
| Leitsatz: | 1. § 246a Abs. 4 BauGB (in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung) i. V. m. § 64 Abs. 3 BauZVO (DDR) ermöglichte auch die Überleitung älterer Pläne, die bereits vor Gründung der DDR aufgestellt worden waren. 2. Hat das zuständige Gemeindeorgan einen alten Bebauungsplan nach § 64 Abs. 3 BauZVO ohne Einschränkung bestätigt, gilt er so weiter, wie er in der Vergangenheit beschlossen und in Kraft getreten war. Unerheblich ist, ob beim "Bestätigungsbeschluss" alle Einzelheiten der planerischen Festsetzungen bekannt gewesen sind. 3. Die Überleitung alter Vorschriften und Pläne in das heutige Recht setzt voraus, dass sie nach dem seinerzeit geltenden Recht gültig zustandegekommen waren, insbesondere der zugrunde liegende Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden ist. Außerdem müssen die überzuleitenden Vorschriften und Pläne ganz allgemein einen Inhalt haben, der nach dem zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein kann (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zur früheren Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG). 4. Baufluchtlinien nach dem (Thüringischen) Notgesetz vom 24.07.1923 (Gesetzsammlung für Thüringen, S. 505) enthalten lediglich negativ die Festlegung der von einer Bebauung zur Straße hin gegebenenfalls freizuhaltenden Fläche, aber keine positive Aussage zur Baulandqualität der - aus Sicht der Straße - dahinterliegenden Fläche. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 471/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GemO, VwVfG |
| Schlagworte: | Vorkaufsrecht, Vorkaufsrechtsausübung, Ausübung, Frist, Zweimonatsfrist, Bescheid, Ausschlussfrist, Grundstückskäufer, Grundstück, Käufer, Recht, Rechtsbetroffenheit, Rechtsverletzung, Unzuständigkeit, sachliche Unzuständigkeit, Eilentscheidung, Eilentscheidungsrecht, Bürgermeister, Gemeinderat, Dringlichkeit, Eilbedürftigkeit, Nachteil, Heilung, Genehmigung, Bestätigung, Zustimmung |
| Stichwort: | Bestätigung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Anwendung von § 48 GemO ist streng zu prüfen, ob die Entscheidung wirklich eilbedürftig ist und worin der zu erwartende Nachteil für die Gemeinde besteht (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz AS 20, 349 ff.). 2. Beschließt der Bürgermeister im Wege des § 48 GemO im Einvernehmen mit den Beigeordneten, das gemeindliche Vorkaufsrecht nach dem BauGB auszuüben, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Eilentscheidungsrechts gegeben sind, so betrifft dieser Mangel die sachliche Zuständigkeit und macht die Vorkaufsrechtsausübung auch dem Grundstückskäufer gegenüber rechtswidrig. 3. Der Gemeinderat kann eine solchermaßen rechtswidrige Vorkaufsrechtsausübung nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht mit heilender Wirkung genehmigen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11596/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BeschFG |
| Schlagworte: | Befristung, Schriftform, Bestätigung |
| Stichwort: | Bestätigung |
| Leitsatz: | Halten die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündlich und damit nach § 623 BGB aF (seit 1. Januar 2001: § 14 Abs. 4 TzBfG), § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. § 141 Abs. 2 BGB steht der Geltendmachung des Formmangels nicht entgegen. Die Vorschrift ist auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer zuvor nur mündlich vereinbarten Befristung nicht anwendbar. |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 198/04 | |
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