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Besprechungsgebühr

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 L 250/06 vom 16.02.2007

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Besprechungsgebühr, Erledigungsgebühr
Stichwort:Besprechungsgebühr
Leitsatz:Zur Abgrenzung zwischen telefonischer Nachfrage und "Besprechung" im Sinne von § 118 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 L 250/06



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 5/06 vom 13.04.2006

Rechtsgebiete:VwVfG M-V, GKG, BRAGO
Schlagworte:Streitwert, Beschwerde, Einzelrichter, Beschwerdesumme, Abänderung von Amts wegen, Zuziehung, Bevollmächtigte, Vorverfahren, Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Ausgangsverfahren, Widerspruchsverfahren, Erhöhung
Stichwort:Besprechungsgebühr
Leitsatz:1. Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht nach § 80 VwVfG M-V erstattungsfähig.

2. Auf die Kosten, die ein Beteiligter vor einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewendet hat, ist § 80 VwVfG M-V weder unmittelbar noch entprechend anwendbar.

3. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr muss in allen Fällen, in denen dem Vorverfahren unter Beteiligung desselben Rechtsanwalts ein (Ausgangs-)Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, die - mit Blick auf § 119 Abs. 1 BRAGO - jeweils einheitlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aufgeteilt werden.

4. Erstattungsfähig als Kosten des Vorverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V ist nur der Teil der einheitlichen Geschäftsgebühr, der auf das Vorverfahren entfällt, also nur der Teil der Gebühr, um den sich diese durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erhöht hat.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 5/06

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 284/01 vom 27.04.2004

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Besprechungsgebühr, Beweisaufnahmegebühr
Stichwort:Besprechungsgebühr
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 284/01

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 15.01 vom 29.05.2002

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, BRAGO
Schlagworte:Klagebefugnis, Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch, Finanzhoheit der Gemeinden, übertragener Wirkungskreis der Gemeinden, Besprechungsgebühr, Erfordernis eines sachbezogenen Gesprächs.
Stichwort:Besprechungsgebühr
Leitsatz:Eine Gemeinde, die im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, ist nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung eines Bescheides befugt, mit dem der Betrag der von ihr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird (wie Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 8 B 258.00 -).

Für eine von der Behörde nicht angeordnete Besprechung fällt die Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur an, wenn zumindest ein sachbezogenes Gespräch eines Rechtsanwalts mit einem Behördenvertreter über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattgefunden hat, das zur Beilegung oder zur Förderung des Verfahrens geeignet ist. Ist die Gebühr entstanden, so ist sie auch erstattungsfähig.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 15.01


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