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besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 CN 1.98 vom 29.07.1999

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, AbfG, NAbfG
Schlagworte:Normenkontrolle, Andienungspflichten, Sonderabfälle, besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, Fortgeltung einer Andienungsverordnung.
Stichwort:besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung
Leitsatz:Leitsätze:

Die in den Abfallgesetzen der Länder geregelten Andienungspflichten gelten, soweit sie besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung betreffen, nur dann gem. § 13 Abs. 4 Satz 4 KrW-/AbfG fort, wenn die erforderliche Anpassung an die vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geschaffene Rechtslage bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 7. Oktober 1996 vom Landesgesetzgeber selbst (und nicht nur vom Verordnungsgeber) vorgenommen worden ist.

§ 13 Abs. 4 Satz 4 KrW-/AbfG läßt nicht die Ausdehnung bestehender Andienungspflichten auf solche Stoffe zu, die keine Abfälle zur Verwertung im Sinne von § 1 AbfG 1986 waren.

Urteil des 7. Senats vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 CN 1.98 -

I. OVG Lüneburg vom 21.07.1997 - Az.: OVG 7 K 7532/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 CN 1.98




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