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besonders schwerer Fehler eines Verwaltungsaktes

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BSG – Urteil, B 4 RA 43/05 R vom 07.09.2006

Rechtsgebiete:SGG, SGB I, SGB X, SGB VI, GG
Schlagworte:Erstattung überzahlter Geldleistungen nach § 118 Abs 4 SGB VI, besonders schwerer Fehler eines Verwaltungsaktes, Fehlen einer gültigen und anwendbaren Ermächtigungsgrundlage, Offensichtlichkeit, Rücknahmeanspruch, unzulässige Rechtsausübung
Stichwort:besonders schwerer Fehler eines Verwaltungsaktes
Leitsatz:1. Ein Verwaltungsakt leidet an einem besonders schweren Fehler, wenn der Verwaltungsträger Pflichten eines Bürgers einseitig begründet oder feststellt, ohne dass es dafür bei Erlass des Verwaltungsakts eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage gibt.

2. Ein solcher Fehler ist offensichtlich, wenn ein verständiger Durchschnittsadressat in nachvollziehender Würdigung aller in Betracht kommender rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit Gewissheit zu der Beurteilung kommen müsste, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an dem besonders schwerwiegenden Fehler litt.

3. Ein Anspruch auf Rücknahme eines Verwaltungsakts kann wegen unzulässiger Rechtsausübung untergehen.
Volltext: BSG - Urteil, B 4 RA 43/05 R




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