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besonders schwere Straftat

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 2.04 vom 15.03.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VwGO, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats, EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -, EMRK
Schlagworte:Ausweisung, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, türkische Arbeitnehmer, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, besonders schwere Straftat, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Ermessensausweisung, maßgeblicher Zeitpunkt, Ergänzung der Ermessensentscheidung, gerichtliche Hinweispflicht, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Stichwort:besonders schwere Straftat
Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen)
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 2.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 30.02 vom 03.08.2004

Rechtsgebiete:GG, AufenthG/EWG, AuslG, VwGO, EG, Richtlinie 64/221/EWG, EMRK, ZuwanderungsG, AufenthG, FreizügG/EU
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, besonders schwere Straftat, Befristung der Ausweisung, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, maßgeblicher Zeitpunkt, Ergänzung der Ermessensentscheidung, gerichtliche Aufklärungspflicht, gerichtliche Hinweispflicht, Familienschutz, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Stichwort:besonders schwere Straftat
Leitsatz:1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG (ab 1. Januar 2005 nach § 6 FreizügG/EU) nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben.

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 30.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 29.02 vom 03.08.2004

Rechtsgebiete:AuslG, VwGO, EG, Richtlinie 64/221/EWG, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei, EMRK
Schlagworte:Ausweisung, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, türkische Arbeitnehmer, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, besonders schwere Straftat, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, maßgeblicher Zeitpunkt, Ergänzung der Ermessensentscheidung, gerichtliche Hinweispflicht, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Stichwort:besonders schwere Straftat
Leitsatz:1. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, dürfen nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben (wie Urteil vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 30.02).

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 29.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 8.02 vom 16.07.2002

Rechtsgebiete:GG, EMRK, AuslG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Versagung der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbeendigung, Ausweisungsgrund, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Sperrwirkung der Abschiebung, maßgeblicher Zeitpunkt, besonders schwere Straftat, Minderjähriger, Minderjährigenschutz, besonderer Ausweisungsschutz, Familienschutz, familiäre Lebensgemeinschaft, Ermessensreduzierung auf Null.
Stichwort:besonders schwere Straftat
Leitsatz:1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 8.02


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