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Besonderes Vollzugsinteresse

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 45.08 vom 13.06.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BauO Bln, AGBauGB
Schlagworte:Großflächige Werbeanlage, Baugerüstwerbung, Günderzeitgebäude, Giebelwand, Beseitigungsverfügung, sofortige Vollziehung, formelle Illegalität, Verfahrensfreiheit, Genehmigungsfreistellungsverfahren, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang mit konkretem Bauvorhaben, anlagenbezogenes Verunstaltungsverbot, erdrückende Wirkung im Verhältnis zu anderem Gebäudeteil, umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot, städtebauliche und stadtbildliche Gestaltungsmerkmale, Widerspruch zu angrenzender Wohnnutzung, (keine) gewöhnungsbedingte Änderung der Anschauungen, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, besonderes Vollzugsinteresse, negative Vorbildwirkung
Stichwort:Besonderes Vollzugsinteresse
Leitsatz:1. Eine nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BauO Bln verfahrensfreie und nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BauO Bln vom Verunstaltungsverbot ausgenommene Werbeanlage an einem Baugerüst liegt nicht bereits dann vor, wenn das betreffende Gerüst aufgrund seiner konstruktiven Merkmale grundsätzlich zur Nutzung als Baugerüst geeignet ist; das Gerüst muss vielmehr auch der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens dienen.

2. Eine Verunstaltung des Anbringungsortes ist regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild für den in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter das Maß der bloßen Unschönheit überschreitet; ob das Erscheinungsbild "lang anhaltenden Protest" auslöst, ist hierbei nicht zu prüfen.

3. Die Feststellung einer Verletzung der umgebungsbezogenen Anforderungen des Verunstaltungsverbots setzt einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

4. Bei Werbeanlagen rechtfertigt in der Regel allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität den Erlass einer Beseitigungsverfügung, ohne dass es weitergehender Ermessenserwägungen bedarf.

5. Die Annahme einer das besondere Vollzugsinteresse rechtfertigenden negativen Vorbildwirkung bedarf bei formell illegalen Werbeanlagen regelmäßig keiner weiteren Begründung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 45.08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 2 S 2626/06 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Erschließungsanlage, Straßenbeleuchtung, Besonderes Vollzugsinteresse
Stichwort:Besonderes Vollzugsinteresse
Leitsatz:1. Weigert sich ein Verpflichteter, das Anbringen einer Haltevorrichtung für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung auf seinem Grundstück dem Grunde oder dem Umfang nach anzuerkennen, ist die Gemeinde befugt, zur Durchsetzung der Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einen Verwaltungsakt zu erlassen, durch den die Duldungspflicht in einem bestimmten Umfang angeordnet wird.

2. Ein besonderes Vollzugsinteresse hinsichtlich der Pflicht, das Anbringen einer Beleuchtungsanlage zu dulden, kann sich aus dem öffentlichen Interesse ergeben, den Innenstadtbereich einer Gemeinde städtebaulich aufzuwerten und dessen Attraktivität zu steigern.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 2626/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 517/06 vom 13.06.2006

Rechtsgebiete:ArbZG, GG
Schlagworte:Arbeitszeit, Arbeitszeitnachweise, Auskunftspflicht, Auskunftsverweigerungsrecht, Selbstbelastung Selbstbezichtigung, Verbot, Besonderes Vollzugsinteresse, Vorlagepflicht
Stichwort:Besonderes Vollzugsinteresse
Leitsatz:1. Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 17 Abs. 6 ArbZG bezieht sich nur auf die Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ArbZG, nicht aber auf die Pflicht zur Vorlage bzw. Einsendung von Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG.

2. Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Anordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 6 S 517/06


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