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besonderer Härtefall

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 F 1/09 vom 28.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:ehrenamtlicher Richter, Befreiung, besonderer Härtefall
Stichwort:besonderer Härtefall
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 F 1/09



THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 ZO 165/09 vom 15.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, RGebStV
Schlagworte:Rundfunkgebührenrecht, Befreiung, bescheidgebundene Ausgestaltung, besonderer Härtefall, Gerichtskostenfreiheit, Prozesskostenhilfe
Stichwort:besonderer Härtefall
Leitsatz:Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten um die Befreiung von Rundfunkgebühren sind gerichtskostenfrei (Änderung der Senatsrechtsprechung: vgl. bisher Urteil vom 20.11.2004 - 1 KO 867/01 -ThürVBl. 2005, 87).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 ZO 165/09

OVG-BREMEN – Beschluss, S2 B 538/08 vom 08.12.2008

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Leistungsausschluss für Studierende, Besonderer Härtefall
Stichwort:besonderer Härtefall
Leitsatz:1. Der Leistungssauschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn die Ausbildung nur dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähig ist (Anschluss an BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = FEVS 59, 289).

2. Ein besonderer Härtefall i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen. Er ist aber auch dann anzunehmen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Bedarf an Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Ausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit (Anschluss an BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = FEVS 59, 289).

3. § 22 Abs. 7 SGB II setzt den tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem BAföG voraus.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, S2 B 538/08

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 429/07 vom 20.08.2008

Rechtsgebiete:RGebStV
Schlagworte:besonderer Härtefall, Einkommensschwäche
Stichwort:besonderer Härtefall
Leitsatz:Die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls i. S. v. § 6 Abs. 3 RGebStV liegen nicht vor, wenn der Rundfunkteilnehmer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Sozialleistungen erhielte, falls er diesen Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen würde, und er bei Beiwilligung einen Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV hätte (wie BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 1.08 -, juris).
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 429/07


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