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besonderer Fall

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 2436/05 vom 20.02.2007

Rechtsgebiete:BErzGG
Schlagworte:Kündigung, Elternzeit, besonderer Fall, Schließung Betrieb, Betriebsschließung, Betriebsteil, Fremdvergabe, Ermessensentscheidung
Stichwort:besonderer Fall
Leitsatz:1. Ein besonderer Fall i.S. von § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG, in dem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bei Inanspruchnahme von Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt werden darf, kann bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung gegeben sein, wenn sich aus betrieblichen Gründen ergibt, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unbillig erscheint oder dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Die Schließung eines Betriebes kennzeichnet in aller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der oder des Beschäftigten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes gebührt.

3. Einer Betriebsschließung steht es gleich, wenn ein Betriebsteil stillgelegt, einer umfassenden technischen Modernisierung unterzogen und nach Wiedereröffnung vollständig automatisch und ohne Personal betrieben wird (hier: Tankstelle).

4. Keine andere Bewertung gebietet die Entscheidung des Arbeitgebers, nach einem solchen Umbau verbliebene Tätigkeiten, die weder vom zeitlichen Umfang noch von der Entlohnung oder dem Arbeitsinhalt der Tätigkeit entsprechen, für die die oder der zu kündigende Beschäftige eingestellt worden ist, an eine Fremdfirma zu vergeben.

5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitgeber zuzumuten sein kann, das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf den Wegfall der vereinbarten Arbeitstätigkeit weiter bestehen zu lassen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 2436/05



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11530/04.OVG vom 30.09.2004

Rechtsgebiete:GG, SchulG
Schlagworte:Schulrecht, Pflicht zum Schulbesuch, Schulbesuchspflicht, öffentliche Schule, ausländische Schule, besonderer Fall, begründeter Fall, ausländische Schüler, Integration, Toleranz
Stichwort:besonderer Fall
Leitsatz:1. Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz erfüllen ihre Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule.

2. Der Besuch einer ausländischen Schule kann nur in begründeten Ausnahmefällen, wie etwa der absehbaren Rückkehr in das Heimatland, erlaubt werden.

3. Die Pflicht zum Besuch öffentlicher Schulen dient dem Interesse der Allgemeinheit an der sozialen Integration ausländischer Kinder.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11530/04.OVG


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