1. Zur Ausweisung eines Ausländers nach langjährigem Aufenthalt mit Ehefrau und Kindern - davon eines deutscher Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet (hier: spezialpräventiv begründete Ausweisung auf Grund einer Verurteilung wegen mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren).
2. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG findet auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr.
1. Nicht jede Berührung der durch Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK geschützten Belange eines Ausländers gebietet im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.10.2007 - BVerwG 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367) in Fällen einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung zwingend die Ausübung behördlichen Ermessens. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine Forderung nach behördlicher Ermessensausübung über die Fälle der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer (sog. faktische Inländer) hinaus - wenig trennscharf - auch auf "andere Fälle" erstreckt, in denen sich "der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich" erweise, "um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können", doch kann es bei einer - der Systematik des Aufenthaltsgesetzes entsprechenden - Regelausweisung verbleiben, wenn die genannten Belange des Ausländers unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles keinen - der Situation sog. faktischer Inländer vergleichbaren - besonders hohen Grad an Schutzwürdigkeit erreichen.
2. Ausweisungsfall eines nicht der Gruppe der sog. faktischen Inländer zugehörenden, aber mit einer Deutschen verheirateten Ausländers mit zwei aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern, dessen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein seine Klage abweisendes Urteil erfolglos bleibt, weil sich die zur Regelausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung wegen der aus besonderen Umständen des konkreten Falles hergeleiteten fehlenden Schutzwürdigkeit des schwer straffällig gewordenen Klägers als rechtmäßig erweist, obgleich die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung nicht getroffen hatte.
Bei einer Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Allerdings haben solche unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegenden Schwierigkeiten gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht.
1. Zur Frage, ob ein jüdischer Emigrant, der analog HumHAG ("Kontingentflüchtlingsgesetz") Aufnahme in Deutschland gefunden hat, sich auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG berufen kann (offen gelassen).
1. Die Ausländerbehörde muss im Rahmen des ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eingeräumten Widerrufsermessens grundsätzlich nicht berücksichtigen, ob dem Ausländer wegen von ihm begangener Straftaten im Falle einer Ausweisung besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zustehen würde. Ob von diesem Grundsatz bei minderjährigen Ausländern im Hinblick auf die Schutzwirkungen der Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
2. Das bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann sich aus der konkreten Gefahr ergeben, dass der Ausländer in dem Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache (weitere) Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begeht (Ergänzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - <juris>).
Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko vom 26. Februar 1996 lässt sich grundsätzlich kein über die Bestimmungen des Ausländergesetzes hinausgehender Schutz vor einer Ausweisung herleiten.
Der Tatbestand der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Hält sich der Ausländer nach seiner Einreise nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, ist er nur dann im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG "als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist", wenn seit seiner letzten Einreise als Minderjähriger eine Kontinuität des Aufenthalts vorliegt, die - abgesehen vom Fall des § 35 Abs. 1 AuslG - regelmäßig durch einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus zum Ausdruck kommt und insbesondere nicht durch einen zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt und eine Wiedereinreise als Volljähriger unterbrochen worden sein darf. Wann ein Auslandsaufenthalt diese Kontinuität unterbricht, ist am Maßstab des § 44 AuslG zu messen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 4.5.1994 - 11 S 3084/93 - und das Urteil vom 11.5.2000 - 13 S 1242/99 -, EzAR 035 Nr. 28).
Die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, bedeutet auch nach der Rechtsprechung des EGMR noch nicht, dass eine Ausweisung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Eine nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung begangene Straftat kann als die spezialpräventive Gefahrenprognose der Ausländerbehörde bestätigender Umstand berücksichtigt werden.
Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft setzt eine häusliche Gemeinschaft nicht zwingend voraus. Ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, an dem die eheliche Kommunikation erfolgt, kann auch ohne ständige häusliche Gemeinschaft bestehen.
Der dem Art. 39 Abs. 3 EG bzw. Art. 48 Abs. 3 EWGV nachgebildete Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 geht bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen regelmäßig nicht über den Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinaus.
1. Zu den Kriterien und den unterschiedlichen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr (Wahrscheinlichkeit) bei einer Ermessensausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG von Straftätern ohne besonderen Ausweisungsschutz und solchen mit besonderem Ausweisungsschutz - hier: nach Art. 3 Abs. 3 ENA bzw. nach § 48 Abs. 1 AuslG.
2. Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs.1 StGB gehören zu den Deliktsgruppen, die regelmäßig auch nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 3 ENA die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen rechtfertigen.
1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten.
1. Das Vorliegen der in § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorausgesetzten Mindestfreiheitsstrafe führt nur dann zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt ist. Eine solche Gefahr ist zu bejahen, wenn im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89).
2. Die Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstraße und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung genügen für sich allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr zwingend zu verneinen.
1. Die Ausweisung eines Ausländers, bei dem ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, kann ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Ausländerbehörde das Verbot der Abschiebung entsprechend seiner rechtlichen Bedeutung als Duldungsgrund in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis des Abschiebeverbots vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat.
2. Eine Ausweisung hat wegen ihrer Rechtswirkungen (§§ 8, 44 AuslG) auf die Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers auch dann eine selbständige Bedeutung, wenn die durch sie begründete Ausreisepflicht wegen eines Abschiebeverbots nicht im Wege der Abschiebung durchgesetzt wird.
3. Die Ausweisung ist auch unter diesen Umständen im Hinblick auf die in § 30 Abs. 4 AuslG eröffnete Möglichkeit, trotz Aufrechterhaltung der Ausweisung bei einem straffreien Verhalten einen rechtlich gesicherten Aufenthalt wieder zu erlangen, zur Erreichung spezialpräventiver Zwecke geeignet.
Eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist nur dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die spezial- und generalpräventiven Zwecke des § 47 Abs. 1 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen.
Rechtsfolge einer solchen Atypik ist ein Ausweisungsverbot. Für eine Prüfung schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung "nach allgemeinen Grundsätzen" ist kein Raum.
Alle sonstigen Besonderheiten des Falles, die das in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG indizierte gesteigerte Präventionsinteresse nicht berühren, wie etwa besonders schutzwürdige familiäre Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG in der Regel auszuweisen ist.
Eine im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 AuslG ungewöhnlich günstige Sozialprognose kann zur Durchbrechung der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG führen.