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besondere Umstände

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 138/08 vom 29.09.2008

Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Einreichung, Wirksamkeitsvoraussetzung, Hinweispflicht des Gerichts, besondere Umstände
Stichwort:besondere Umstände
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 1 Ta 138/08



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 3 K 32/03 vom 30.01.2008

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Schlagworte:Veränderungssperre, erneuter Erlass, Fortsetzungsfeststellungsklage, besondere Umstände, informelle Planung, Komplexität, Verzögerung
Stichwort:besondere Umstände
Leitsatz:1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ausgelaufenen Veränderungssperre kann auch dann nicht abgesprochen werden, wenn dieser wegen offensichtlich mangelnder Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens jegliche Ursächlichkeit für die Entstehung von Bauverzögerungsschäden fehlt.

2. Zur Begründung besonderer Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB für den erneuten Erlass einer Veränderungssperre durch informelle Planungen (hier: Stadtentwicklungsplanung).
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 K 32/03

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 K 46.05 vom 06.03.2006

Rechtsgebiete:ZSEG
Schlagworte:Entschädigung von Sachverständigen, Stundensatz, erforderliche Zeit, besondere Entschädigung, besondere Umstände
Stichwort:besondere Umstände
Leitsatz:In den besonderen Umständen i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG gehören auch außergewöhnliche Zeiten (späte Abend- und frühe Morgenstuden), in denen das Sachverständigengutachten (Schallpegelmessung) erstellt werden musste.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 1 K 46.05

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 79/05 vom 05.04.2005

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Strafaussetzung zur Bewährung, günstige Sozialprognose, besondere Umstände
Stichwort:besondere Umstände
Leitsatz:Die Frage einer günstigen Sozialprognose kann auch für die Beurtei-lung bedeutsam sein kann, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Reichen nach Auffassung des Tatrichters die für den Angeklagten sprechenden sonstigen Milderungsgründe nicht zur Bejahung besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB aus, kann eine dem Angeklagten zu stellende günstige Sozialprognose nämlich den Ausschlag zugunsten der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geben.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss 79/05


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