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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 159/03 vom 02.12.2003

Rechtsgebiete:BSHG, Nds AGBSHG, SGB I, SGB VIII, SGB X
Schlagworte:Erstattung, Hilfe für junge Volljährige, Prozesszinsen, Rückerstattung, Schwierigkeiten, besondere soziale
Stichwort:besondere soziale
Leitsatz:Die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII geht der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG vor.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der in einem solchen Fall als örtlicher Träger der Sozialhilfe vorläufig Leistungen nach § 43 SGB I i. V. m. § 72 BSHG erbracht und diese auf einem internen Konto zu Lasten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe verbucht hat, ist diesem gegenüber zur Erstattung oder Rückerstattung der verbuchten Beträge verpflichtet.

§ 108 Abs. 2 SGB X schließt den Anspruch gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Prozesszinsen in der durch §§ 291, 288 BGB n. F. bestimmten Höhe nicht aus.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LB 159/03




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