JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > besondere örtliche Verhältnisse
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Schlagworte: | Lkw-Überholverbot, Überholverbot, fließender Verkehr, Beschränkung des fließenden Verkehrs, Bundesautobahn, Autobahn, besondere örtliche Verhältnisse, allgemeines Risiko, erhebliches Übersteigen eines allgemeinen Risikos, Schwerlastverkehr, Verkehrsbelastung, Gefahrenlage, konkrete Gefahr, Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | besondere örtliche Verhältnisse |
| Leitsatz: | Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 79.06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GastG, OBG, ThürGastVO, TA-Lärm |
| Schlagworte: | Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, Kommunale Sperrzeitverordnung, Prüfungsmaßstab, Sperrzeitverlängerung, Sperrzeitverkürzung, öffentliches Bedürfnis, besondere örtliche Verhältnisse |
| Stichwort: | besondere örtliche Verhältnisse |
| Leitsatz: | 1. Der Bewohner eines von einer kommunalen Sperrzeitverordnung betroffenen Gebietes kann im Einzelfall im Normenkontrollverfahren auch dann antragsbefugt sein, wenn diese Verordnung eine Sperrzeitverlängerung anordnet. 2. Bei der Prüfung einer Sperrzeitverordnung im Normenkontrollverfahren ist es nicht Aufgabe des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu untersuchen, ob für jeden einzelnen Betrieb im Regelungsbereich der Verordnung den gesetzlichen Vorgaben genügt ist oder im Einzelfall einer Sperrzeitverlängerung oder -verkürzung Umstände entgegenstehen. 3. Untersucht wird vom Gericht nur, ob sich der Verordnungsgeber für das betroffene Gebiet im Allgemeinen an die Voraussetzungen des höherrangigen Rechts für eine Verlängerung oder Verkürzung der Sperrzeit gehalten hat. 4. Wird von einem betroffenen Anwohner die Verletzung des erforderlichen Schutzes vor Lärm geltend gemacht, ist nur zu prüfen, ob die angegriffene Regelung das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept im betroffenen Gebiet beachtet hat. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 N 607/00 | |
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