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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 1/05 vom 21.09.2005

Rechtsgebiete:BGB, KiTaG
Schlagworte:Abtretung, Anzeige, Kenntniserlangung, Kindergartenrecht, Kostenausgleich, bedarfsgerechter Platz, besondere Gründe
Stichwort:besondere Gründe
Leitsatz:1. Die Standortgemeinde kann ihren Kostenerstattungsanspruch aus § 25 a KiTaG an den Einrichtungsträger abtreten.

2. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Ganztagsplatz.

3. Erhält die Wohngemeinde (auf andere Weise) Kenntnis von der Belegung eines Platzes in einer anderen Gemeinde, ersetzt das die (unterbliebene) Anzeige der Personensorgeberechtigten; die Pflicht zum Kostenausgleich wird ggf. zeitlich verschoben.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 1/05




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