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besondere Gefahr

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 2 U 13/07 R vom 18.03.2008

Rechtsgebiete:SGB VII, RVO
Schlagworte:Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher Zusammenhang - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - besondere Gefahr - objektiv höhere Gefährdung - geselliges Beisammensein - Weg zum Hotelzimmer - Sturz auf steiler Wendeltreppe
Stichwort:besondere Gefahr
Leitsatz:1. Während einer Geschäftsreise kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ausnahmsweise auch bei einer privaten Verrichtung bestehen, wenn der Versicherte durch die Verhältnisse am auswärtigen Dienstort einer besonderen Gefahr zwangsläufig ausgesetzt ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

2. Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 13/07 R



BSG – Urteil, B 9/9a VS 3/06 R vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:SVG, SGG
Schlagworte:Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland - gesundheitsschädigende Verhältnisse - innerer Zusammenhang -Wehrdienst - Freizeit - Betriebseinrichtung - besondere Gefahr - tödlicher Unfall beim Baden im Meer - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Wehrverwaltung - Versorgungsverwaltung - Beiladung
Stichwort:besondere Gefahr
Leitsatz:1. Die Bundeswehrverwaltung darf gemäß § 88 SVG nach Beendigung des Wehrdienstes durch Verwaltungsakt nur feststellen, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, soweit Leistungen nach § 41 Abs 2, §§ 85, 86 SVG in Betracht kommen.

2. Außerordentliche Unfallgefahren sind keine gesundheitsschädigenden Verhältnisse iSd § 81 Abs 2 Nr 3 SVG.

3. Entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung genießt ein Soldat Versorgungsschutz auch bei Handlungen, die in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Das kann der Fall sein, wenn der Soldat bei privaten Verrichtungen besonderen Gefahren seiner auswärtigen Dienstunterkunft erliegt (Bestätigung von BSG vom 22.9.1971 - 10 RV 330/70 = BSGE 33, 141 = SozR Nr 1 zu § 81 SVG und BSG vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 = BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7).
Volltext: BSG - Urteil, B 9/9a VS 3/06 R


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