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besondere Bindung an ein kommunistisches System

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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 27.96 vom 21.10.1997

Rechtsgebiete:BVFG
Schlagworte:Volksdeutscher aus der früheren Sowjetunion (Kirgisien), gehobene berufliche Position, besondere Bindung an ein kommunistisches System, Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen.
Stichwort:besondere Bindung an ein kommunistisches System
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die gesetzliche Vermutung, daß ein zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gehörender Volksdeutscher das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat, ist nur dann widerlegt, wenn sich aus Tatsachen eine Abwendung vom deutschen Volkstum ergibt. Einen im Vertreibungsgebiet erreichte gehobene berufliche Position sowie eine besondere Bindung an das dortige politische System reichen für sich allein zu einer Widerlegung nicht aus (Fortführung von BVerwGE 78, 147).

2. Die erst mit Wirkung vom 1. Januar 1993 eingeführte Statusausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. schreibt nicht einen bereits zuvor geltenden Rechtszustand fort. Sie ist daher auf den dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unterfallenden Personenkreis auch der Sache nach nicht anwendbar.

Urteil des 9. Senats vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 27.96 -

I. VG Karlsruhe vom 12.08.1994 - Az.: VG 3 K 759/94 -
II. VGH Mannheim vom 01.08.1996 - Az.: VGH 16 S 2682/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 27.96




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