JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > besondere Bedeutung
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | aufeinander aufbauend, aufeinander bezogen, Ausbildung, Ausbildungsabschnitt, Ausbildungsbestimmungen, Ausbildungsförderung, Ausbildungsstätte, Ausbildungsstättenart, Ausgestaltung, Ausland, Auslandsaufenthalt, Auslandspraktikum, Auslandssemester, ausländisch, Auszubildender, besondere Bedeutung, deutsch, einheitlich, einzig, Europäische Union, fördern, Förderung, gemeinsam, grenzüberschreitend, integrierter Studiengang, konzeptionell, Länder, Lehrveranstaltung, mehrere, Praktikum, Prüfungsordnung, Studienabschnitt, Studiengang, Studienordnung, Studium, Verantwortung, Zeitraum, Zusammenarbeit, zusammenhängend |
| Stichwort: | besondere Bedeutung |
| Leitsatz: | 1. Zu den Anforderungen an einen so genannten integrierten Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. 2. Zur Frage, wann der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern von besonderer Bedeutung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11510/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | DmSchG SH, VwGO |
| Schlagworte: | Amtsermittlung, Beweisantrag, Denkmalschutz, Denkmalschutzkriterium, Fachbehörde, Gebäude, Gutachten, Sachverständiger, besondere Bedeutung, geschichtliche Bedeutung, geschichtlicher Wert, städtebaulicher Wert |
| Stichwort: | besondere Bedeutung |
| Leitsatz: | 1. Ein Gebäude hat - im Sinne der Denkmalschutzkriterien - a) geschichtlichen Wert, wenn es frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert; b) geschichtliche Bedeutung, wenn es für das Leben oder für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat. c) städtebauliche Bedeutung, wenn es etwa das Erscheinungsbild einer Ansiedlung, einer Straße oder Teilen davon prägt und u. a. durch Anordnung, Lage, Gestaltung oder die Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder einer Ansiedlung dokumentiert. 2. Das Erfordernis der "besonderen Bedeutung" eines Baudenkmals hat nicht den Zweck, lediglich herausragende Beispiele oder das beste Objekt eines bestimmten Typs zu erhalten. 3. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erfüllung der Denkmalschutzkriterien bedarf es nur dann, wenn bestimmte Tatsachen zum (kultur-) geschichtlichen oder städtebaulichen "Wert" eines Gebäudes klärungsbedürftig sind, weil die bisherigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dafür nicht genügend Grundlagen bieten. 4. Dem Verwaltungsgericht kann bei der Entscheidung über die Denkmaleigenschaft eines Objekts auch die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte bzw. ihr im Verwaltungsrechtsstreit hervortretender "Gegensatz" zur Position der Kläger vermag nicht zu belegen, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen worden sind. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 11/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, Entwicklungsbereich, erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten, besondere Bedeutung, Enteignung |
| Stichwort: | besondere Bedeutung |
| Leitsatz: | 1. Ein erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist gegeben, wenn die Nachfrage das Angebot aus strukturellen Gründen längerfristig deutlich übersteigt. Allgemeine konjunkturelle Entwicklungen oder Schwankungen im Wohnungsmarkt reichen zur Begründung nicht aus. Bundesweite oder große Teile des Bundesgebiets betreffende Entwicklungen können für sich genommen einen erhöhten Bedarf für den maßgeblichen Bereich nicht begründen. 2. Ein derartiger erhöhter Bedarf muss sich nicht allein auf das Gebiet der einzelnen Gemeinde erstrecken. Er ist nicht deswegen zu verneinen, weil ein derartiger Bedarf auch in einer Nachbargemeinde besteht. Er wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der in einer Region vorhandene Bedarf ebenso mit einer Maßnahme in einer anderen Gemeinde dieser Region befriedigt werden könnte. 3. Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme steht mit dem Erfordernis des Wohls der Allgemeinheit nicht im Einklang, wenn sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung nicht vereinbar ist. 4. Wenn ein erhöhter Bedarf an Wohnstätten besteht und die Schaffung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, ist es unbedenklich, wenn sich die Planung nicht nur auf die Flächen für Wohnstätten beschränkt, sondern zugleich ein erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten befriedigt werden soll, dem isoliert betrachtet möglicherweise nicht das für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gebotene Gewicht zukommen würde. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 7.01 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Pauschvergütung, besonderer Umfang der Sache, besondere Schwierigkeit, besondere Bedeutung, Pauschvergütung für Nebenklägervertreter |
| Stichwort: | besondere Bedeutung |
| Leitsatz: | Die besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten bzw. den Nebenkläger oder das in der Öffentlichkeit hervorgerufene große Interesse an dem Verfahren hat nur dann für die Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung Bedeutung, wenn sich daraus für den zeitlichen Arbeitsaufwand direkte Konsequenzen ergeben. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 214/01 | |
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