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Besitzstandsschutz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 148/07 vom 23.10.2007

Rechtsgebiete:PBefG, VwGO
Schlagworte:Abrufungsgrad, Anordnung, einstweilige, Anrufbus, Ausschreibung, Auswahlentscheidung, Besitzstandsschutz, Bewertungsschema, Bewertungsspielraum, Eigenwirtschaftlichkeit, Erlaubnis, einstweilige, Ermessen, Genehmigung, vorläufige, Linienverkehr, Linienbündel
Stichwort:Besitzstandsschutz
Leitsatz:§ 15 Abs. 4 PBefG schließt die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung auch im Wege der einstweiligen Anordnung aus.

Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Verkehrsunternehmen auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG zu erteilen (vgl. schon OVG LSA, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06).

Es ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, in einem Konkurrentenstreitverfahren um die einstweilige Erlaubnis die Überprüfung der Genehmigungsauswahlentscheidung auf offensichtliche Fehler zu beschränken
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 148/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 267/06 vom 09.02.2007

Rechtsgebiete:PBefG, VwGO
Schlagworte:Erlaubnis, einstweilige, Konkurrentenstreit, Anordnung, einstweilige, Vorwegnahme, Vorwegnahme : Hauptsache, Neubescheidungsanspruch, Liniengenehmigung, Auswahlentscheidung, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Besitzstandsschutz, Bewertungskriterien, Fehlgewichtung, Anrufbusangebot, Linienbündel, Eigenwirtschaftlichkeit
Stichwort:Besitzstandsschutz
Leitsatz:1. Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung zu erteilen.

2. Die Entscheidung, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Bewerber auch die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, ist aber dann ermessensfehlerhaft, wenn die im Genehmigungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung an offensichtlichen Fehlern leidet.

3. Bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet. Hierbei kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

4. Ein Bewertungsschema zur Ermittlung des die beste Verkehrsbedienung bietenden Angebots, das zwei von dreizehn Kriterien durch eine hier unbeschränkt erreichbare Zahl an Pluspunkten ein derart hohes Gewicht gibt, dass sämtliche anderen Kriterien jegliche Relevanz verlieren und damit sachlich gänzlich entwertet werden, liegt außerhalb des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraum.

5. Eine völlige Gleichbewertung von Linienverkehrsangeboten und Anrufbusangebote ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn dies im Zusammenhang mit einer unbeschränkt erreichbaren Zahl an Pluspunkten dazu führt, dass ein ausgedehntes Anrufbusangebot unabhängig von seiner Bedarfsgerechtigkeit so hohes Gewicht erhält, dass es für sich genommen über den Ausgang des Wettbewerbs entscheidet und alle anderen Bewerber von vornherein chancenlos macht.

6. Dass der Aufgabenträger die verkehrlichen und räumlichen Beziehungen in seinem Zuständigkeitsbereich neu geordnet hat und deswegen keine Genehmigungen mehr für einzelne Linien, sondern nur noch für Linienbündel vergeben werden, schließt einen Besitzstandsschutz eines im fraglichen Verkehrsgebiet zuvor tätigen Unternehmers nach § 13 Abs. 3 PBefG nicht von vornherein aus. Besitzstandschutz ist etwa anzunehmen, wenn ein Unternehmer sämtliche Linien innehatte, die von dem zu vergebenden Linienbündel erfasst werden, und mit der Lindenbündelung nicht die Bewältigung wesentlich anderer, bislang im Bediengebiet nicht bestehender Verkehrsaufgaben verbunden ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 267/06

BSG – Urteil, B 9a V 4/05 R vom 06.07.2006

Rechtsgebiete:BVG, SGB X, GG
Schlagworte:Kriegsopferversorgung, Erstfeststellung der MdE nach dem BVG im Beitrittsgebiet, Herabsetzung der MdE wegen Besserung des Gesundheitszustandes, Zehnjahresfrist, Gesetzeslücke, verfassungskonforme Auslegung, sachwidrige Gleichbehandlung, Besitzstandsschutz
Stichwort:Besitzstandsschutz
Leitsatz:Auch bei Versorgungsberechtigten im Beitrittsgebiet, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustandes nur dann nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit der Feststellung nach dem BVG unverändert geblieben ist. Art 3 Abs 1 GG gebietet es nicht, die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist wegen der Besonderheiten der deutschen Wiedervereinigung zu verkürzen oder ganz entfallen zu lassen (Abgrenzung zu BSG vom 24.6.1998 - B 9 V 1/97 R = BSGE 82, 169 = SozR 3-3100 § 30 Nr 20).
Volltext: BSG - Urteil, B 9a V 4/05 R


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