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Besitzpfandrecht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-BRAUNSCHWEIG – Beschluss, 2 W 264/04 vom 03.02.2005

Rechtsgebiete:LuftfzRG, BGB
Stichwort:Besitzpfandrecht
Leitsatz:Im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen kann ein
Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen werden. Zur Eintragung eines
Rechtshängigkeitsvermerks genügt die Vorlage von Urkunden i. S. von § 29
GBO. Eine Anordnung durch einstweilige Verfügung ist nicht erforderlich.
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Beschluss, 2 W 264/04



OLG-KARLSRUHE – Urteil, 9 U 104/04 vom 09.12.2004

Rechtsgebiete:HGB
Stichwort:Besitzpfandrecht
Leitsatz:Inkonnexe Forderungen sind auch dann unbestritten im Sinne von §§ 441, 464 HGB, wenn der Schuldner sie nur pauschal bestreitet.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9.Dezember 2004 - 9 U 104/04.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 9 U 104/04

BGH – Urteil, IX ZR 219/01 vom 18.04.2002

Rechtsgebiete:InsO, HGB
Stichwort:Besitzpfandrecht
Leitsatz:Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einem Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag, gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altforderungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent.
Volltext: BGH - Urteil, IX ZR 219/01

BGH – Urteil, VII ZR 299/96 vom 16.12.1999

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Besitzpfandrecht
Leitsatz:BGB § 648 Abs. 1 Satz 1

a) § 648 BGB gewährt einen Anspruch auf Sicherung der gesamten für die erbrachten Leistungen erwachsenen Werklohnforderung.

b) Erstreckt sich das Bauwerk über mehrere Grundstücke, so kann der Unternehmer an jedem dem Besteller gehörenden Baugrundstück für seine Forderung in voller Höhe die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen, bei mehreren Grundstücken in Form der Gesamthypothek (§ 1132 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es auf die Höhe der dem Besteller für das Bauwerk erbrachten Leistung, nicht auf den dem einzelnen Grundstück zugeflossenen Wert an.

c) Ist das Bauwerk teils auf dem Grundstück des Bestellers, teils auf dem eines Dritten errichtet, so ist an dem Grundstück des Bestellers die Sicherungshypothek für die ganze Forderung einzuräumen.

BGB §§ 1132, 883 Abs. 1

Die Einzelhypothek ist ein Minus zur Gesamthypothek. Die Vormerkung auf Bewilligung einer Gesamthypothek behält deswegen als Vormerkung für eine Einzelhypothek ihre Wirksamkeit, wenn dem Berechtigten nur noch ein Anspruch auf eine Einzelhypothek zusteht.

BGH, Urteil vom 30. März 2000 - VII ZR 299/96 -
OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Volltext: BGH - Urteil, VII ZR 299/96


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