JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Besitznahme
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG, KAG Bbg, AO, BewG |
| Schlagworte: | Normenkontrollklage, Zweitwohnungssteuersatzung, Fortbestehen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses nach Aufhebung der Steuerbescheide, solange die Satzung nicht aufgehoben oder ersetzt ist, örtliche Aufwandsteuer, Subsidiaritätsprinzip, antizipierte Steuerentstehung, Ungültigkeit des Steuermaßstabes, Steuerbemessung nach der Jahresrohmiete, Unbestimmtheit der Regelung zur Ermittlung der Betriebskosten, keine vorläufige Steuerfestsetzung, Steuergerechtigkeit, hinreichend bestimmte Merkmale der Zweitwohnung, Verbot der Diskriminierung der Ehe, Steuerermäßigung bei mehr als zwei Kindern nicht aufwandsbezogen, Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht, Notwendigkeit einer lückenlosen Fälligkeitsregelung |
| Stichwort: | Besitznahme |
| Leitsatz: | 1. Stellt die Steuersatzung zur Bemessung der Steuer auf die Jahresrohmiete ab, muß sie eindeutig regeln, auf welchen Zeitpunkt für die Ermittlung der Miete (einschließlich der Nebenkosten) abzustellen ist. 2. Eine Satzungsregelung, die für die Ermittlung der Betriebskosten der Zweitwohnungen auf die Erkenntnisse bei Beginn des Steuerjahres abstellt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den landesrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil der betreffende Aufwand damit nach unterschiedlichen Kriterien (prognostisch oder nach den tatsächlichen Kosten) bemessen wird. 3. Die satzungsgemäß bestimmte antizipierte Steuererhebung ist kein sachlicher Grund, für gleichartige Wohnungen den Aufwand nach unterschiedlichen Bemessungskriterien zu ermitteln. 4. Die Kinderzahl (mehr als zwei Kinder) ist bei der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer kein sachlicher Grund für eine Steuerermäßigung. 5. Das Entstehen und die Beendigung der Zweitwohnungssteuerpflicht ist abhängig von der Verwirklichung des Steuertatbestandes. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 A 68.05 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Stichwort: | Besitznahme |
| Leitsatz: | 1. Das Hausrecht an einem zum Zwecke der Aufstellung von Wohnwagen überlassenen Grundstück fällt nicht mit Ablauf des Nutzungsvertrages an den Eigentümer zurück, sondern verbleibt beim Nutzer, soweit dieser weiterhin den unmittelbaren Besitz am Grundstück ausübt. Das Hausrecht des Nutzers endet erst, wenn der Eigentümer aufgrund eines Räumungstitels etwa im Wege der Zwangsräumung wieder den unmittelbaren Besitz am Grundstück erlangt hat. 2. Die Vollziehbarkeit einer Anordnung, mit der die Entfernung der Wohnwagen angeordnet und Nutzung des Grundstücks zum Aufstellen von Wohnwagen untersagt wird, hat ebenfalls nicht den Übergang des Hausrechts auf den Eigentümer zur Folge. 3. Eine nicht mehr aus dem früheren Vertragsverhältnis abgeleitete, sondern auf eine angemaßte und nicht schützenswerte vermeintliche Rechtsposition gestützte Besitznahme (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 186) liegt nicht vor, wenn die Nutzer die vollziehbare Anordnung zur Entfernung der Wohnwagen erfüllen, sich aber gleichwohl weigern, ohne Räumungstitel das Grundstück zu verlassen, weil sie eine Verlängerung des Nutzungsvertrages erreichen wollen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, III - 3/06 | |
| Rechtsgebiete: | HWG |
| Schlagworte: | Widmung |
| Stichwort: | Besitznahme |
| Leitsatz: | 1. Für die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Wegen war es nach preußischem Recht unerheblich, ob die Wegefläche im privaten Eigentum stand. 2. Die Widmungsvermutung der unvordenklichen Zeit fand im preußischen Recht auf Wegeflächen, die im privaten Eigentum standen, d.h. im Eigentum eines anderen als der Gemeinde bzw. des Trägers der Wegebaulast, keine Anwendung. 3. Soweit das hamburgische Wegerecht, etwa in § 64 HWG, für eine Widmung die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit heranzieht, knüpft es an die früher in Preußen geltende Rechtslage an. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 4 Bf 314/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Besitznahme |
| Leitsatz: | 1. Ein die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 BGB besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. 2. Für die Annahme einer Gefährdung des Nachlasses bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die über die bloße Unsicherheit darüber, wer Erbe geworden ist, hinausgehen. 3. Ein Sicherungsbedürfnis besteht nicht, wenn der Nachlaß durch einen vertrauenswürdigen und hierzu befähigten Erbprätendenten verwaltet wird. 4. Hat der den Nachlaß verwaltende Erbprätendent - mit der Folge, daß gutgläubiger Erwerb möglich geworden ist - die Umschreibung von Grundstücken auf sich erwirkt und hat sich das im Nachlaß befindliche Geldvermögen wesentlich vermindert, so bedarf die Verneinung eines Sicherungsbedürfnisses der Begründung. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 21/04 | |
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