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OLG-HAMM – Beschluss, 1 Vollz (Ws) 194/03 vom 11.11.2003

Rechtsgebiete:StVollzG
Schlagworte:Besitz von Freizeitgegenständen, Strafvollzug, nachprüfbare Entscheidung
Stichwort:Besitz von Freizeitgegenständen
Leitsatz:Der Besitz von Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung darf wegen Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt nur versagt werden, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt, was von der Strafvollstreckungskammer in nachprüfbarer Weise festgestellt werden muss.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Vollz (Ws) 194/03




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