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Besetzung des Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 17 Ta 271/03 vom 12.08.2003

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Tatbestandsberichtigungsantrag, Besetzung des Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters
Stichwort:Besetzung des Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters
Leitsatz:Eine sofortige Beschwerde ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss, der einen Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweist, statthaft, wenn dieser Antrag wegen der Versäumung der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO zurückgewiesen wurde.

Bei diesem Beschluss wirken nur die ehrenamtlichen Richter mit, die das Urteil gefällt haben, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende als Berufsrichter verhindert ist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 17 Ta 271/03




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