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Besetzung des Bußgeldsenats

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 967/01 vom 08.11.2001

Rechtsgebiete:OWiG, BKatV
Schlagworte:Besetzung des Bußgeldsenats, Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach Absehen vom Fahrverbot, Ermessen des Tatrichters
Stichwort:Besetzung des Bußgeldsenats
Leitsatz:1. Hat der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und verfolgt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr weiter, sondern hat die zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ist der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nur mit einem Richter besetzt, wenn noch der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat, über die noch zu entscheiden ist.

2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung wegen Absehens von einem Fahrverbot eine erhöhte Geldbuße festzusetzen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 967/01



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 292/2000 vom 04.09.2000

Rechtsgebiete:GVG, OWiG
Schlagworte:Besetzung des Bußgeldsenats, Ordnungsbeschluss, Ungebühr, Gewährung rechtlichen Gehörs, Absehen
Stichwort:Besetzung des Bußgeldsenats
Leitsatz:Leitsatz:

1. Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte.

2. Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen.

3. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 292/2000

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 296/2000 vom 04.09.2000

Rechtsgebiete:GVG, OWiG
Schlagworte:Besetzung des Bußgeldsenats, Ordnungsbeschluss, Ungebühr, Gewährung rechtlichen Gehörs, Absehen
Stichwort:Besetzung des Bußgeldsenats
Leitsatz:Leitsatz:

1. Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte.

2. Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen.

3. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 296/2000


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