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Besetzung der Richterbank bei Anhörungsrüge

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Beschluss, B 9a V 47/05 B vom 16.02.2006

Rechtsgebiete:SGG
Schlagworte:Besetzung der Richterbank bei Anhörungsrüge
Stichwort:Besetzung der Richterbank bei Anhörungsrüge
Leitsatz:Über die Anhörungsrüge gegen eine mit ehrenamtlichen Richtern getroffene Entscheidung befindet ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls dann ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, wenn die Rüge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen wird.
Volltext: BSG - Beschluss, B 9a V 47/05 B




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