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Besetzung der Berufungskammer bei Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO in der mündlichen Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 4 Sa 1613/04 vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Besetzung der Berufungskammer bei Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO in der mündlichen Verhandlung
Stichwort:Besetzung der Berufungskammer bei Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO in der mündlichen Verhandlung
Leitsatz:Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Sa 1613/04




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