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Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 668/96 vom 02.12.1997

Rechtsgebiete:GG, LGG Berlin
Schlagworte:Konkurrentenklage wegen Nichtbeachtung einer landesrechtlichen Regelung zur Frauenförderung - Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber
Stichwort:Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber
Leitsatz:Leitsätze:

1. § 8 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG) verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

2. § 8 Abs. 2 LGG Berlin begründet keinen über Art. 33 Abs. 2 GG hinausgehenden Anspruch der nicht berücksichtigten Bewerberin auf Übertragung des Beförderungsamtes, wenn die Besetzungsentscheidung nicht nur zwischen ihr und dem vom Arbeitgeber ausgewählten Bewerber getroffen worden ist, sondern auch andere Bewerber/Bewerberinnen als besser qualifiziert beurteilt worden sind. In diesen Fällen kommt nur ein Anspruch auf Neubescheidung in Betracht.

3. Ein Anspruch auf Neubescheidung wird gegenstandslos, wenn die Stelle zwischenzeitlich besetzt ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 668/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 02. Dezember 1997
- 9 AZR 668/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 10. Januar 1996
- 19 Ca 22236/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 08. August 1996
- 14 Sa 32/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 668/96




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