Werden an einem unter Verletzung der Abstandsvorschriften errichteten Gebäude, gegen das der Nachbar unter Verwirkung seiner nachbarlichen Abwehransprüche bisher nicht eingeschritten ist, Änderungen vorgenommen, die zwar selbst keine Auswirkungen auf den Umfang der erforderlichen Abstandsfläche haben, aber die vom bisherigen Baubestand ausgehende Beeinträchtigung der durch § 8 LBauO geschützten Belange des Nachbarn verstärken, so ist es nicht treuwidrig, wenn der Nachbar die Beseitigung dieser Änderungen verlangt.
1. Bereits die sog. "formelle Illegalität" (Errichtung des Vorhabens ohne die erforderliche Genehmigung) rechtfertigt Eingriffsverfügungen der Baubehörde gegen Werbeanlagen.
2. Der Eigentümer des Grundstücks, der kein Eigentum an der Werbeanlage und über diese keine Sachherrschaft hat, kann nicht als sog. "Zustandsstörer" zur Beseitigung verpflichtet werden.
3. Er ist auch nicht Handlungsstörer, soweit er die durch die Errichtung eintretende Gefahr nicht unmittelbar, sondern nur durch rein tatsächliche Zur-Verfügung-Stellung des Grundstücks verursacht hat.