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Beseitigungsverfügung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10362/08.OVG vom 01.10.2008

Rechtsgebiete:BauGB, LBauO, LBauO 1974, GG, LV, GemO
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsgebot, Adressatenkreis, Auftragsangelegenheit, Autonomie, Bauordnungsrecht, Bebauungsplan, Beseitigungsverfügung, Bestandsgarantie, Bestimmtheitsgebot, Blendwirkung, Dach, Dacheindeckung, Dachflächenfenster, Dachgestaltung, bunte Dachlandschaft, einheitliche Dachlandschaft, Dachpfannen, engobierte Dachpfannen, Dachziegel, glänzende Dachziegel, Demokratieprinzip, Einfamilienhaus, städtebauliche Einheit, Ermächtigungsadressat, Ermächtigungsgrundlage, Ermessen, Ermessensbetätigung, Etikettenschwindel, Exekutive, Falschbezeichnung, Farbgebung, Farbvorschrift, bauordnungsrechtliche Festsetzung, Fotovoltaikanlagen, Fremdenverkehr, Gemeinderat, Gesamtkonzeption, Gesetzesvollzug, gebietsspezifische Gestaltungsabsicht, Gestaltungsabsicht, Gestaltungsinteressen, Gestaltungskonzept, Gestaltungsplanung, Gestaltungsrecht, Gestaltungsregelung, Gestaltungssatzung, Gestaltungsvorschrift, Gewaltenteilungsgrundsatz, Gewaltenteilung, Gewerbebetrieb, Kommune, Landesexekutive, demokratische Legitimität, Legitimität, Materialbeschreibung, glasierte Materialien, nichtglänzende Materialien, glänzende Materialien, Moselgemeinde, Neubaugebiet, Normsetzungsbefugnis, Organ, Ortsbaurecht, historisches Ortsbild, Ortsbild, Ortsgemeinde, Ortsrandbereich, Planunterlagen, Planungshoheit, Rechtsgrundlage, Rechtsstaatsgebot, allgemeines Rechtsstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsverordnung, Satzungen, Satzungsgeber, Schiefer, Selbstverwaltungsangelegenheit, Selbstverwaltungskörperschaft, kommunale Selbstverwaltung, Teilunwirksamkeit, Textfestsetzungen, Unwirksamkeit, Verfassung, Verfassungsrecht, Verhältnismäßigkeit, Werbeanlage, Wirkungsbereich, kommunaler Wirkungskreis, staatlicher Wirkungskreis, übertragener Wirkungskreis, Zitiergebot
Stichwort:Beseitigungsverfügung
Leitsatz:1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.

2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.

3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.

4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.

5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10362/08.OVG



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 45.08 vom 13.06.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BauO Bln, AGBauGB
Schlagworte:Großflächige Werbeanlage, Baugerüstwerbung, Günderzeitgebäude, Giebelwand, Beseitigungsverfügung, sofortige Vollziehung, formelle Illegalität, Verfahrensfreiheit, Genehmigungsfreistellungsverfahren, zeitlicher und funktionaler Zusammenhang mit konkretem Bauvorhaben, anlagenbezogenes Verunstaltungsverbot, erdrückende Wirkung im Verhältnis zu anderem Gebäudeteil, umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot, städtebauliche und stadtbildliche Gestaltungsmerkmale, Widerspruch zu angrenzender Wohnnutzung, (keine) gewöhnungsbedingte Änderung der Anschauungen, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, besonderes Vollzugsinteresse, negative Vorbildwirkung
Stichwort:Beseitigungsverfügung
Leitsatz:1. Eine nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a BauO Bln verfahrensfreie und nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BauO Bln vom Verunstaltungsverbot ausgenommene Werbeanlage an einem Baugerüst liegt nicht bereits dann vor, wenn das betreffende Gerüst aufgrund seiner konstruktiven Merkmale grundsätzlich zur Nutzung als Baugerüst geeignet ist; das Gerüst muss vielmehr auch der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens dienen.

2. Eine Verunstaltung des Anbringungsortes ist regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild für den in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter das Maß der bloßen Unschönheit überschreitet; ob das Erscheinungsbild "lang anhaltenden Protest" auslöst, ist hierbei nicht zu prüfen.

3. Die Feststellung einer Verletzung der umgebungsbezogenen Anforderungen des Verunstaltungsverbots setzt einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

4. Bei Werbeanlagen rechtfertigt in der Regel allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität den Erlass einer Beseitigungsverfügung, ohne dass es weitergehender Ermessenserwägungen bedarf.

5. Die Annahme einer das besondere Vollzugsinteresse rechtfertigenden negativen Vorbildwirkung bedarf bei formell illegalen Werbeanlagen regelmäßig keiner weiteren Begründung.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 45.08

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 182/07 vom 19.02.2008

Rechtsgebiete:SächsBO
Schlagworte:Beseitigungsverfügung, intendiertes Ermessen, nachbarschützende Vorschrift
Stichwort:Beseitigungsverfügung
Leitsatz:Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, so ist ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen davon rechtfertigen können. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall grundsätzlich ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, intendiertes Ermessen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 182/07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 27.06 vom 06.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, WHG, BbgWG
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz, Begründung der sofortigen Vollziehung, Beseitigungsverfügung, Einzelsteganlage, wesentliche Veränderung, Bestandsschutz, Genehmigungsfähigkeit, wasserhaushaltsrechtliche Bewirtschaftungsziele, Beeinträchtigung naturnaher Uferbereiche, Ermessenserwägungen, Präzedenzwirkung, Genehmigungspraxis, Privilegierung von Sammelsteganlagen
Stichwort:Beseitigungsverfügung
Leitsatz:Die Wasserbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie Sammelsteganlagen privilegiert und Einzelsteganlagen grundsätzlich nicht ohne das Vorliegen schwerwiegender Gründe genehmigt, um die Zahl der an einem Gewässer vorhandenen Steganlagen und die hiervon ausgehende Beeinträchtigung naturnaher Uferbereiche zu reduzieren,
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 27.06


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