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Beseitigung von Niederschlagswasser

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 14.00 vom 21.03.2002

Rechtsgebiete:BauGB, BauGB-MaßnahmenG
Schlagworte:Bauleitplanung, Vorhaben- und Erschließungsplan, Abwägungsgebot, Eigentumsschutz, Beseitigung von Niederschlagswasser, planerische Konfliktbewältigung, Unterlieger, Oberlieger.
Stichwort:Beseitigung von Niederschlagswasser
Leitsatz:1. Das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind.

2. Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen.

3. Planbedingte Missstände (wie z.B. die Gefahr von Kellerüberflutungen), die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen, setzen der Planung äußerste, im Wege der Abwägung nicht überwindbare, Grenzen. Sie machen Vorkehrungen erforderlich, welche die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückführen, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 14.00



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 9.00 vom 30.08.2001

Rechtsgebiete:BauGB, WHG
Schlagworte:Bauleitplanung, Erschließung, Beseitigung von Niederschlagswasser, Festsetzung privater Versickerungsmulden, Notüberlaufsystem auf privaten Grünflächen, Sicherung des Planvollzugs, Abwägungsgebot.
Stichwort:Beseitigung von Niederschlagswasser
Leitsatz:1. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet kann nach § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden.

2. Die planerische Festsetzung eines derartigen Entwässerungskonzepts setzt u.a. voraus, dass wasserrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die Vollzugsfähigkeit des Plans dauerhaft gesichert ist und Schäden durch abfließendes Niederschlagswasser auch in benachbarten Baugebieten nicht zu besorgen sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 9.00


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