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Beseitigung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 B 319/09 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:VwGO, SächsStrG, SächsPolG
Schlagworte:Schranke auf Privatstraße, Beseitigung, Bebauungsplan, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Straßenrecht
Stichwort:Beseitigung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 B 319/09



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 21/09 vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Beweisverfahren, Hauptsacheklage, Mängel, Beseitigung
Stichwort:Beseitigung
Leitsatz:Der Antragsgegner eines selbstständigen Beweisverfahrens kann auch dann eine Verpflichtung des Antragstellers zur Klageerhebung verlangen, wenn er die wenigen Mängel, die entgegen der umfangreichen Beweisbehauptung festgestellt worden sind, alsbald beseitigt hat (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2003, 454).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 W 21/09

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 B 2166/08 vom 28.01.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, GG, HENatG, HV
Schlagworte:Beseitigung, Gartenhütte, Gleichheitssatz
Stichwort:Beseitigung
Leitsatz:Auch im Bereich der gebundenen Eingriffsverwaltung, in dem die Behörde an sich zum Eingriff verpflichtet ist, hat diese neben der Verpflichtung nach einfachem Gesetzesrecht auch den Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden.

Die Behörde verletzt den Bürger in seinen Rechten, wenn sie nur in seinem Fall dem Gesetz Geltung verschafft und lediglich ihm gegenüber eine hoheitliche Maßnahme erlässt, während in anderen vergleichbaren Fällen ohne sachlichen Grund der behördliche Eingriff ausbleibt und dadurch höherrangiges Recht - der Gleichbehandlungsgrundsatz - missachtet wird. Dies schließt es nicht aus, dass auch ein zunächst isoliertes Vorgehen der Behörde nach Lage des Einzelfalls sachgerecht und willkürfrei erscheinen kann, wenn die Behörde nicht von sich aus einen Fall herausgreift, sondern ohnehin mit ihm befasst ist und auf die illegale Bautätigkeit zeitnah reagiert.

Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemein gültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände.

Dies eröffnet der Aufsichtsbehörde aber in der Regel nicht die Möglichkeit, nur gegen neue Vorhaben einzuschreiten und bestehende Nutzungen bis zu deren (freiwilliger) Aufgabe zu dulden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 B 2166/08

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2399/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BImSchG, BImSchV, RL 2006/12/EG, VO (EG) 1774/2002, VO (EG) 2067/2005, VO (EG) 92/2005
Schlagworte:Abfall, Beseitigung, Beseitigungspflicht, Brennstoff, Gesundheitsgefährdung, Nutzungsmöglichkeit, Tierfett, Tierseuche, Verbrennung
Stichwort:Beseitigung
Leitsatz:1. Sofern die zuständige Genehmigungsbehörde die Verbrennung von aus Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Schlachtabfällen gewonnenem Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren unter Berücksichtigung der entsprechenden besonderen Parameter genehmigt hat, entfällt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 92/2005 vom 19. Januar 2005 in der Fassung der Verordnung (EG) 2067/2005 vom 16. Dezember 2005 die ansonsten aus hygiene- und veterinärrechtlichen Erwägungen heraus bestehende notwendige Beseitigungspflicht des Stoffs und zwar unabhängig davon, welcher Risikokategorie das Ausgangsmaterial zuzurechnen war.

2. Derartiges Tierfett ist auch nach abfallrechtlichen Kriterien nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn dessen Verwendung als Brennstoff ohne weiteren Zwischenschritt als sicher angenommen werden kann und hierbei hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt.

3. Die Verbrennung von Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren stellt demnach keine (Mit-) Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar, sondern unterfällt als Verwendung eines flüssigen abfallähnlichen Stoffs der Regelungswirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der gleichen oder geringeren Emissionen wie bei der Verbrennung von Heizöl EL die Ausnahmevorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 2. HS einschlägig ist und die Anwendung der Vorschriften der 17. BImSchV ausscheidet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2399/07


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