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OLG-STUTTGART – Beschluss, 14 W 3/03 vom 22.04.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostensicherheit, Beschwerdegreifbare, Gesetzeswidrigkeit
Stichwort:Beschwerdegreifbare
Leitsatz:1. Über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit ist regelmässig durch Zwischenurteil nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

2. Gegen eine fehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffene Anordnung ist die Beschwerde nicht statthaft, auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 14 W 3/03




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