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Beschwerdeberechtigung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 315/08 vom 27.10.2008

Rechtsgebiete:BGB, GBO, ZPO
Schlagworte:Antragsverfahren, Beschwerdeberechtigung, Rechtshängigkeitsvermerk, Eintragungsvoraussetzung
Stichwort:Beschwerdeberechtigung
Leitsatz:1. Ein eingetragener Eigentümer ist auch dann zur weiteren Beschwerde beschwerdeberechtigt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen und das Landgericht auf die Erstbeschwerde des Antragstellers lediglich die Zurückweisungsgründe des Grundbuchamts verworfen und dieses darauf hin die Eintragung vorgenommen hat. Verfahrensgegenstand ist in diesem Fall die Eintragung des Vermerks (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 10.06.1998 -V ZB 12/98 FGPrax 1998, 165).

2. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch außer auf Grund Bewilligung und einstweiliger Verfügung auch nach Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs eingetragen werden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 315/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 504/08 vom 27.01.2008

Rechtsgebiete:BGB, FGG
Schlagworte:Betreuer, Kontrollbetreuer, Vorsorgevollmacht, Widerruf, Beschwerdeberechtigung
Stichwort:Beschwerdeberechtigung
Leitsatz:Jedenfalls nach Widerruf der Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten Kontrollbetreuer ist eine eigene Beschwerdeberechtigung der in der Vorsorgevollmacht zum Vertreter bestimmten Person gegen die Betreuerbestellung nicht mehr gegeben.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 504/08

OLG-HAMM – Beschluss, 2 UF 258/06 vom 25.01.2007

Rechtsgebiete:BGB, FGG, ZPO
Schlagworte:elterliche Sorge, Beschwerde gegen Genehmigung der Unterbringung nach § 1631 b BGB, Beschwerdeberechtigung
Stichwort:Beschwerdeberechtigung
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 UF 258/06

OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 2/06 vom 13.03.2006

Rechtsgebiete:FGG, WEG
Schlagworte:Beschwerdeberechtigung, Wohnungsverwalter
Stichwort:Beschwerdeberechtigung
Leitsatz:Dem zum Zeitpunkt der Einlegung der (weiteren) sofortigen Beschwerde als Wohnungsverwalter bereits ausgeschiedenen Verfahrensbeteiligten fehlt im Beschlussverfahren nach § 43 WEG die Beschwerdebefugnis i. S. d. §§ 20, 29 Abs. 4 FGG, soweit das Interesse des früheren Verwalters an der Durchführung des Rechtsmittels nur darin bestehen kann, die Abwehr gegen ihn aus seiner früheren Verwaltertätigkeit gegen evtl. herrührender Regressansprüche vorzubereiten.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 4 W 2/06


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