JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beschwerdebegründung
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Beschwerdebegründung, Beschwerdebegründungsfrist, Geschäftsgang, ordentlicher, Weiterleitung, Wiedereinsetzung, Telefax |
| Stichwort: | Beschwerdebegründung |
| Leitsatz: | 1. Eine nach Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereichte Begründung wahrt die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht, wenn sie nicht innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht. 2. Ein Gericht, das bereits mit dem Verfahren befasst war, hat die bei ihm fehlerhaft eingereichten fristgebundenen Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzureichen. Geht ein solcher Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99). 3. Eine Weiterleitung per Telefax gehört grundsätzlich nicht mehr zum "ordentlichen Geschäftsgang". |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 2/09 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Beiordnung, Beschwerdebegründung, Notanwalt, Vertretungszwang, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
| Stichwort: | Beschwerdebegründung |
| Leitsatz: | Die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO zur Nachholung einer versäumten Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb noch laufender Rechtsmittelfristen bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 B 1336/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Verwaltungsakt, Bekanntgabe, Darlegung, Beschwerdebegründung |
| Stichwort: | Beschwerdebegründung |
| Leitsatz: | 1. Ein Verwaltungsakt liegt objektiv schon vor, wenn er auch nur einer Person gegenüber wirksam bekannt gegeben wurde. Hat ein solcher Verwaltungsakt belastende Drittwirkung, kann der davon Betroffene den Verwaltungsakt auch dann anfechten, wenn ihm gegenüber noch keine Bekanntgabe erfolgt ist. 2. Lehnt das erstinstanzliche Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit wie die Begründetheit des Antrags darlegen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 72/08 | |
| Rechtsgebiete: | WEG, VwGO, LBO |
| Schlagworte: | Wohnungseigentümergemeinschaft, Beteiligtenfähigkeit, Beschwerdebegründung, Materielle Präklusion, Baulast, Stellplatzzufahrt |
| Stichwort: | Beschwerdebegründung |
| Leitsatz: | Der mit der materiellen Präklusion nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO einhergehende Verlust des materiellen Abwehrrechts erfordert auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die exakte Einhaltung der zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben. Hieran fehlt es, wenn die der Angrenzerbenachrichtigung beigefügte Belehrung für den Beginn der Einwendungsfrist entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO auf den "Zugang" der Angrenzerbenachrichtigung abstellt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 2016/07 | |
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